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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 8 Seiten

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SGH Geschäftsreglement

Art. 13 Verrechnete Leistungen

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Folgende Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

a. die Bearbeitung von Neugeschäften oder die Erhöhung eines bestehenden Darlehens: 1 Prozent des Darlehensbetrags, mindestens aber 500 Franken und maximal 5000 Franken;

b. die Vertragsänderung mit neuer Kreditanalyse oder neuer Kreditverfügung: 0.5 Prozent vom Darlehensbetrag, mindestens aber 250 Franken und höchstens 2500 Franken.

c. die Vertragsänderung ohne Kreditanalyse oder ohne Risikoänderung:

1. Fr. 350.00 für Vertragsänderungen,

2. Fr. 350.00 bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens,

3. Fr. 250.00 für Produktwechsel wie Abschluss oder Verlängerung einer Festzinshypothek.

d. Bürgschaften: pro Kalenderjahr 0,5 Prozent der verbürgten Summe per Jahresanfang.

e. Kontrollen: nach Stundenansatz von 250.00 Franken zuzüglich Spesen.

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Bei besonderen Verhältnissen kann die Direktion die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a–c:

a. erhöhen, insbesondere wenn ein Geschäft sehr aufwendig, sehr komplex oder ausserordentlich ist;