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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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935.121 Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft
vom xxxx 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
-gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz. 2, 12 Absatz 1 und 16 Absatz 2 des Bundesgiesetzes vom 20. Juni 2003 ' über die Förderung der
Beherbergungswirtschafl (Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Beherbergungswirtschaft
' Die Beherbergungswirtschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes umfasst:
a. Hotels;
b. strukturierte Beherbergungsbetriebe;
c. Grundstücke, Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder stmkturierten Beherbergungsbetrieben gehören.
2 Strukturierte Beherbergungsbetriebe sind Beherbergungsbetriebe, die:
a. auf die professionelle und kurzzeitige Beherbergung von Gästen ausgerichtet sind;
b. direkt oder über kooperationspartner weitere hotelmässige Infrastrukturen und Leistungen, die von der Mehrheit der Kundinnen und Kunden beansprucht werden, sicherstellen;
c. entsprechend positioniert sind und gezielt Kurzzeitgäste bewerben;
d. in der Regel mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten aufweisen, die in Bezug auf Konzept oder Standort einheitlich sind;
e. einen eigenständigen wirtschaftlichen Hotelteil aufweisen, wenn es sich um gemischtwirtschaftliche Betriebe handelt;
f als einheitlicher Betrieb genutzt werden, wenn es sich um hybride Beherbergungsformen handelt.