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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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935.121 Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

vom xxxx 2014

Der Schweizerische Bundesrat,

-gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz. 2, 12 Absatz 1 und 16 Absatz 2 des Bundesgiesetzes vom 20. Juni 2003 ' über die Förderung der

Beherbergungswirtschafl (Gesetz),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Beherbergungswirtschaft

' Die Beherbergungswirtschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes umfasst:

a. Hotels;

b. strukturierte Beherbergungsbetriebe;

c. Grundstücke, Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder stmkturierten Beherbergungsbetrieben gehören.

2 Strukturierte Beherbergungsbetriebe sind Beherbergungsbetriebe, die:

a. auf die professionelle und kurzzeitige Beherbergung von Gästen ausgerichtet sind;

b. direkt oder über kooperationspartner weitere hotelmässige Infrastrukturen und Leistungen, die von der Mehrheit der Kundinnen und Kunden beansprucht werden, sicherstellen;

c. entsprechend positioniert sind und gezielt Kurzzeitgäste bewerben;

d. in der Regel mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten aufweisen, die in Bezug auf Konzept oder Standort einheitlich sind;

e. einen eigenständigen wirtschaftlichen Hotelteil aufweisen, wenn es sich um gemischtwirtschaftliche Betriebe handelt;

f als einheitlicher Betrieb genutzt werden, wenn es sich um hybride Beherbergungsformen handelt.

AS 2003 4317 ' SR 935.12