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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 8 Seiten
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SGH Geschäftsreglement
b. teilweise oder ganz erlassen, z.B. wenn ein SGH-
Gutachten vom betreffenden Kunden in Auftrag gegeben und bezahlt wurde.
3
Effektive Drittkosten werden weiterverrechnet.
4
Bei einem Anstieg von mindestens 5 Prozent des Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Geschäftsreglements oder seit der letzten Anpassung kann die Verwaltung die in Rechnung gestellten Beträge anpassen.
5
Die von der SGH verrechneten Beträge werden veröffentlicht.
3. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit
Art. 14
1
Die SGH kann in tourismuspolitisch relevanten Gremien und Institutionen Einsitz nehmen und kann sich öffentlich zu Themen äussern, welche ihre gesetzlichen Aufgaben betreffen. Sie vertritt keine Interessen von Branchenverbänden.
2
Sie darf der Branche das Wissen, das sie im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Beratungstätigkeit hat, zur Verfügung stellen. Der Wissenstransfer kann insbesondere über Foren, Publikationen, Referate, Expertengespräche und Lehraufträge erfolgen.