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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 8 Seiten

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SGH Geschäftsreglement

b. teilweise oder ganz erlassen, z.B. wenn ein SGH-

Gutachten vom betreffenden Kunden in Auftrag gegeben und bezahlt wurde.

3

Effektive Drittkosten werden weiterverrechnet.

4

Bei einem Anstieg von mindestens 5 Prozent des Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Geschäftsreglements oder seit der letzten Anpassung kann die Verwaltung die in Rechnung gestellten Beträge anpassen.

5

Die von der SGH verrechneten Beträge werden veröffentlicht.

3. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit

Art. 14

1

Die SGH kann in tourismuspolitisch relevanten Gremien und Institutionen Einsitz nehmen und kann sich öffentlich zu Themen äussern, welche ihre gesetzlichen Aufgaben betreffen. Sie vertritt keine Interessen von Branchenverbänden.

2

Sie darf der Branche das Wissen, das sie im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Beratungstätigkeit hat, zur Verfügung stellen. Der Wissenstransfer kann insbesondere über Foren, Publikationen, Referate, Expertengespräche und Lehraufträge erfolgen.