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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 8 Seiten

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SGH Geschäftsreglement

b. die Bedingungen, unter denen ein Investitionsprojekt als besonders förderwürdig eingestuft werden kann, und die dazu möglichen Zins- und Amortisationserleichterungen.

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Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stärken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden.

Art. 11 Befreiung von der Amortisationspflicht

Die SGH kann Investitionen fördern oder einen Beitrag zur Überbrükkung von kurzfristigen schwierigen Situationen wie Liquiditätsengpässen leisten, indem sie einen Darlehensnehmer vorübergehend von der Amortisationpflicht befreit.

Art. 12 Sicherstellung

1

Die SGH legt fest:

a. welche Sicherheiten neben den üblichen Grundpfändern zur Sicherung eingesetzt werden können und wie diese zu bewerten sind;

b. die Voraussetzungen für Darlehen ohne Sicherheiten.

2

Bei der Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten ist im Kreditantrag zu belegen und besonders darzustellen, dass:

a. die Tragbarkeit gegeben ist;

b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Marktfähigkeit);

c. die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).