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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 4
4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
Art. 35 Abs. 2bis
2bisEntlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst.
e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
Art. 41 Abs. 3bis und 3ter
3bis Gestützt auf die Änderung des Anhangs der landwirtschaftichen Begriffsverordnung vom 23. Oktober 20132 passt der Kanton für die Beiträge ab 2015 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Tieren der Kategorie „andere Kühe“ an. Der Normalbesatz wird nur dann angepasst, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für „andere Kühe“, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der Normalbesatz entspricht:
a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für andere Kühe, dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe;
1 SR 910.13
2 AS 2013 3901 2014–......