Vorlage
Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung
tung der Bedingungen nicht mehr erfüllt ist. Die Kürzungsbeträge werden wie bisher mit der Auszahlung der Direktzahlungen verrechnet.
Änderung anderer Erlasse:
Einzelkulturbeitragsverordnung
Mit der Aufnahme aller Kürzungsvorgaben für Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung können die Artikel 19-21 und 23 aufgehoben werden. Neu muss in Art. 18 und 24 auf die DZV verwiesen werden.
Raumplanungsverordnung
Artikel 46 Absatz 3
Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes (Agrarpolitik 2014-2017) wurde Artikel 34 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) dahingehend ergänzt (Abs. 3), dass dem BLW das Beschwerderecht gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, eingeräumt wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass der Boden eine zentrale Produktionsgrundlage der Landwirtschaft und für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen darstellt und es deshalb eine zentrale Aufgabe des BLW ist, sich für die Erhaltung des Kulturlandes einzusetzen. Um dieses Recht auch ausführen zu können, ist das BLW darauf angewiesen, dass die massgebenden Genehmigungen von Nutzungsplänen bzw. Entscheide dem BLW eröffnet werden. Die Kantone sind für die Eröffnung verantwortlich. Die Formulierung in Absatz 3 orientiert sich an derjenigen, wie sie bereits mit der kürzlich erfolgten Revision von Artikel 46 RPV betreffend die "Mitteilung der Kantone" für das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in Kraft gesetzt wurde.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Ausgaben für die Direktzahlungen gehen ab 2015 um 34 Mio. Fr. zurück. Falls die Kürzungen des KAP 2014 wie vom Bundesrat vorgesehenen umgesetzt werden, wird der Direktzahlungskredit um weitere 50 Mio. Fr. reduziert.
Der Bund muss die Informatik-Anwendung Acontrol, die zur Planung und Erfassung von Kontrollen und zur Verwaltung von Kontrollergebnissen dient, per 1. Januar 2015 anpassen.
1.4.2 Kantone
Der Vorschlag, bei Hochstamm-Feldobstbäumen eine überbetriebliche Betrachtung zu erlauben, ist administrativ für einige Kantone aufwändiger. Diese überbetriebliche Betrachtung wurde allerdings bereits von einigen Kantonen vollzogen, weil die frühere Ökoqualitätsverordnung (heute: Qualitätsstufe II) den Kantonen aufgrund der Kofinanzierung einen Spielraum für die Massnahme liess.
Die Zustellung von Entscheiden im Bereich der Fruchtfolgeflächen erfolgt gleichzeitig mit der bereits verankerten Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und hat zur Folge, dass der Kanton eine Kopie mehr erstellt und dem BLW zustellen muss.
Die Berechnung der Kürzungen von Direktzahlungen erfolgt entweder in den kantonalen Anwendungen oder im Beitragsberechnungsservice (BBS) des BLW. Der BBS ist eine Anwendung, welche das BLW den Kantonen für die Berechnung der Direktzahlungen zur Verfügung stellt. Kantone, welche bereits bisher die Kürzungen in ihren kantonalen Informatik-Anwendungen berechnen und dies weiter machen wollen, müssen ihre Systeme per 1. Januar 2015 weiterentwickeln. Die Einführung der neuen standardisierten Kontrollpunkte bzw. der Kontrollen wird ebenfalls mehr Ressourcen brauchen.