Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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Variante Konsultativgremium
Art. 25 Abs. 3
Das KG möchte auf die vorgesehene Ergänzung ganz, oder eventualiter zumindest auf den Einschub „oder keine geeigneten“, verzichten. Würde zugelassen, dass die ESTV organisatorische Massnahmen als nicht geeignet bezeichnen und damit automatisch eine Besteuerung des gesamten Umsatzes zum Normalsatz erreichen könnten, entstünden Überbesteuerungen alleine gestützt auf formelle Kriterien. Im erläuternden Bericht wird dargestellt, dass die Steuerbehörden aufgrund des Urteils 2C_175/2012 des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2012 ihre Aufgaben eine Ermessenseischätzung vorzunehmen, nicht mit vertretbarem Aufwand nachkommen könnten. Diese Aussage muss ernsthaft bezweifelt werden. Die Vornahme von Ermesseneinschätzungen gehört seit jeher zur Aufgabe sämtlicher Steuerbehörden; sie betrifft nicht nur den Bereich der Take-away-Umsätze. Die Gerichte schützen in aller Regel die von den Behörden vorgenommenen Schätzungen. Im referenzierten Verfahren war dies nicht der Fall, weil die ESTV überhaupt keine Ermessenseinschätzung vornehmen wollte.
Art. 27 Abs. 3
Diese Ergänzung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Sie stellt lediglich klar, dass der Grundsatz «ausgewiesene Steuer ist geschuldete Steuer» nicht nur für Rechnungen, sondern auch für Gutschriften gilt. Der bisherige Wortlaut sprach ausschliesslich von einem zu hohen Steuerbetrag. Neu wird zusätzlich auch die unberechtigt ausgewiesene Steuer ausdrücklich erwähnt. Bereits bisher hat die ESTV in ihrer Praxis aufgrund teleologischer Auslegung auch die unberechtigt ausgewiesene Steuer als Ausweisen eines zu hohen Steuerbetrages behandelt.
Art. 28 Abs. 3, 3bis und 3ter
Der bisher verwendete Begriff «fiktiver Vorsteuerabzug» ist semantisch nicht präzise: Nicht der Abzug ist fiktiv, sondern die Vorsteuer, da ein steuerpflichtiger Leistungsempfänger oder eine steuerpflichtige Leistungsempfängerin sie abziehen kann, obwohl beim Kauf keine Mehrwertsteuer überwälzt wurde. Durch die neue Formulierung «fiktive Vorsteuern abziehen» wird dies nun sprachlich verdeutlicht und den lateinischen Sprachfassungen angepasst. Ebenfalls um eine sprachliche Präzisierung handelt es sich bei der neuen Formulierung, dass Gegenstände ohne «Überwälzung der Mehrwertsteuer» bezogen sein müssen anstelle eines Bezugs ohne «Mehrwertsteuerbelastung». Würde es tatsächlich an der Mehrwertsteuerbelastung fehlen, wäre der Abzug fiktiver Vorsteuern systemwidrig, da durch ihn die im Kaufpreis des Gegenstands enthaltene Rest-Mehrwertsteuer in Abzug gebracht wird.
Neu können keine fiktiven Vorsteuern mehr abgezogen werden beim Bezug von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (vgl. Erläuterungen zu Art. 23a VE-MWSTG).
Art. 29 Abs. 1bis und 4
Absatz 1bis: Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage, sondern schreibt die heute in Artikel 60 MWSTV enthaltene Regel auf Stufe Gesetz fest, wonach ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht auf Bezügen, die für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Ausland verwendet werden. Wird die frag-