Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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angewendet oder sogar bewusst unterlaufen werden. So wurden bis zum Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2013 vom 21. März 2014 beispielsweise die Einschätzungsmitteilungen – entgegen dem Konzept des Gesetzgebers – als Verfügung ausgestaltet, was die rasche Erledigung von Unstimmigkeiten in einem formlosen Verfahren verunmöglicht. Weiter wurden – trotz der Ausführungen zu Artikel 82 E-MWSTG in der Botschaft vom 25. Juni 200824 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer – die bisher mit einer Einschätzungsmitteilung verbundenen Verfügungen nicht so umfassend begründet, dass die Gerichte die dagegen eingereichten Sprungbeschwerden als zulässig erachten; die deswegen erfolgten Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts führen dazu, dass die ESTV Einspracheverfahren durchführen muss. Darüberhinaus wird sogar dem Begehren der steuerpflichtigen Person, es sei eine Verfügung einlässlich zu begründen, nicht stattgegeben, weil angeblich darauf kein Rechtsanspruch bestehe. Nach Auffassung des Konsultativgremiums sind zunächst diese vom Parlament vorgesehenen Massnahmen umzusetzen, bevor zulasten der steuerpflichtigen Personen die absolute Verjährungsfrist verlängert wird.
Art. 44 Abs. 2
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Sie hat lediglich redaktionellen Charakter: Die «Einrede der Schuldnerin» wurde durch «deren Einrede» ersetzt, da es sich um die Einrede der ESTV handelt.
Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und 2 Bst. b
Abs. 1 Bst. a: Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage, sondern dient der besseren Verständlichkeit der Bestimmung und gleicht diese der neuen Formulierung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c VE-MWSTG an. Die Kundschaft muss die Bezugsteuer nur abliefern, wenn das leistungserbringende Unternehmen nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetragen ist. Wer hingegen ausschliesslich am inländischen Empfängerort zu versteuernde Dienstleistungen erbringt, der ist nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 VE-MWSTG von der Steuerpflicht unabhängig von der Höhe des Umsatzes befreit (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 45 Abs. 1 Bst. c VE-MWSTG).
Da mittels einer Gegenausnahme in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 VE-MWSTG steuerpflichtig wird, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, müssen folgerichtig solche Leistungen von der Bezugsteuerpflicht ausgeschlossen werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass nicht steuerpflichtige Kunden und Kundinnen von Unternehmen, die sich in der Schweiz zu Unrecht nicht als Steuerpflichtige registrieren lassen, bei Überschreiten der Bezugslimite die Bezugsteuer abzurechnen hätten.
Abs. 1 Bst. c: Das Konsultativgremium schlägt vor, die Bezugsteuer für Lieferungen auf „Lieferungen von unbewegliche Sachen (einschliesslich Boden)“ zu beschränken. Diese Beschränkung der Bezugsteuer für Lieferungen entspricht im Grundsatz der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Bestimmung im Rahmen der MWST-Reform 2010, womit mehrwertsteuerbedingte Wettbe-
24 BBl 2008 6885, S. 7006