Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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werbsverzerrungen in Grenzregionen zwischen in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, beseitigt werden sollten. Die nicht gewollte Anwendung der Bezugsteuer auf Vermietungen und Verpachtungen sowie auf gewöhnliche Lieferungen, die nicht alternativ der Einfuhrsteuer unterliegen könnten, entfällt dadurch wieder.
Ausgehend vom Vorschlag des Konsultativgremiums, dessen Stossrichtung der Bundesrat teilt, wurde der Begriff „Sachen“ durch den im MWSTG üblicherweise verwendeten Begriff „Gegenstände“ ersetzt. Da nach schweizerischer Auffassung auch die Vermietung und Verpachtung als Lieferung von unbeweglichen Gegenständen gilt, spricht der Vorentwurf des Bundesrates von „Lieferungen nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 von unbeweglichen Gegenständen“. Damit wird klargestellt, dass die steuerbare Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichen Gegenständen nicht der Bezugsteuer, sondern der Inlandsteuer unterliegt. Der Verkauf von Liegenschaften ist von der Steuer ausgenommen; deshalb unterliegt er nicht der Bezugsteuer. Bloss der ausländische Verkäufer der Liegenschaft könnte diese allfällig freiwillig versteuern (Option). Da er aber nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, fällt eine Option ausser Betracht.
Als Lieferungen nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 MWSTG von unbeweglichen Gegenständen gelten insbesondere die Leistungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, wie sie in Artikel 5 der Verordnung vom 21. Mai 200325 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) umschrieben werden. Nach dieser Verordnung sind dies Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauten, namentlich: Aushub- und Erdarbeiten, eigentliche Bauarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierung. Solche Leistungen werden in dieser Verordnung wie im allgemeinen Sprachgebrauch sowie den einschlägigen internationalen Abkommen (z.B. GATT-WTO, Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) üblich als Dienstleistungen bezeichnet. Aus Sicht des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes handelt es sich dabei jedoch um Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG).
Auf den ersten Blick mag es tautologisch wirken, dass die Bezugsteuer auf „Lieferungen […] von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen“ angewendet wird. Diese Einschränkung ist jedoch nötig, um einen Besteuerungskonflikt mit der Einfuhrsteuer zu vermeiden: Wird nämlich beispielsweise Baumaterial über die Grenze gebracht, ist bei dessen Einfuhr nicht bloss der Wert des Materials, sondern der Wert der gesamten damit zu erbringenden Bauleistung zu versteuern. Die Übergabe der fertigen Baute an den Besteller wiederum stellt eine Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 MWSTG einer unbeweglichen Sache dar. Ohne den Ausschluss der Einfuhrsteuer würde die Bauleistung somit zweimal besteuert.
Zudem kommt die Bezugsteuer erst zur Anwendung, wenn das ausländische Unternehmen - zu Recht oder zu Unrecht - nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Wer sich also im Inland Leistungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes erbringen lässt und diese ohne MWST fakturiert erhält, muss