Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Variante Bundesrat
Art. 42 Abs. 6
Absatz 6: Die absolute Verjährungsfrist wird von heute 10 auf 15 Jahre verlängert, wie dies vor Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 der Fall war. Im Bundessteuerrecht (vgl. Art. 120 Abs. 4 DBG21, Art 152 Abs. 3 DBG, Art. 47 Abs. 1 StHG22) sowie im Zollrecht (Art. 75 Abs. 4 ZG23) stellt die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist einen Standard dar, der im Zuge der MWST-Reform 2010 einzig für die Mehrwertsteuer durchbrochen wurde, weil man sich davon eine Verfahrensbeschleunigung erhofft hatte. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die auf 10 Jahre verkürzte absolute Verjährungsfrist unerwünschte Folgen hat: Bei Mehrwertsteuerkontrollen werden in der Regel fünf zurückliegende Steuerperioden geprüft, da für diese Steuerperioden die relative Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Kontrolle mittels einer Einschätzungsmitteilung sind aufgrund der von der ESTV abzuwartenden Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) bereits mehr als viereinhalb Jahre der absoluten Verjährungsfrist des ersten kontrollierten Jahres vergangen. Wird im Anschluss an die Einschätzungsmitteilung ein Rechtsmittelverfahren angestrengt, muss dieses unter dem geltenden Recht bis und mit Bundesgericht bezüglich der ersten kontrollierten Steuerperiode in den verbleibenden gut fünf Jahren abgeschlossen werden können, soll diese Steuerperiode nicht unter der Hand des Richters oder der Richterin verjähren. Wenn die Beschwerdeinstanz einen Entscheid zurückweist, statt selbst zu entscheiden, reicht die verbleibende Frist kaum aus, um das Verfahren rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Dies hat weiter zur Folge, dass nach einer Steuerkontrolle im Unterschied zu früher kaum mehr Zeit bleibt, um die Ergebnisse mit der steuerpflichtigen Person zu besprechen und allenfalls formlose Korrekturen vorzunehmen. Das ist nicht im Interesse der steuerpflichtigen Personen und stellt eine Verschlechterung ihrer Position im Vergleich zur früheren fünfzehnjährigen Verjährungsfrist dar. Vor allem in aussichtslosen Fällen mit grossen Mehrwertsteuernachforderungen besteht für die steuerpflichtigen Personen ein Anreiz, durch Ergreifen sämtlicher zur Verfügung stehender Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel das Verfahren so zu verzögern, dass möglichst viele Steuerperioden verjähren. Durch die Verkürzung der relativen Verjährungsfrist auf zwei Jahre, wenn diese von der ESTV unterbrochen wurde, ist dem berechtigten Anliegen nach schneller Verfahrenserledigung hinreichend entsprochen.
Die vom Konsultativgremium vorgeschlagene vermehrte Anwendung der Sprungbeschwerde würde die Arbeitslast sowohl bei der ESTV als auch beim Bundesverwaltungsgericht erheblich erhöhen.
Variante Konsultativgremium
Art. 42 Abs. 6
Gemäss den im Konsultativgremium vertretenen Steuerpraktikern und Steuerpraktikerinnen stellt es vielmehr ein Problem dar, dass die in der MWST-Reform 2010 eingeführten Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung von der ESTV nicht
21 SR 642.11
22 SR 642.14
23 SR 631.0