Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten
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Abschliessend kann fest gehalten werden, dass hinsichtlich der Sirenen kein Inkassoprozess durch das BABS erfolgt. Die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der Sirenen werden durch die Kantone und Gemeinden direkt beim Erbringer der Leistung beglichen.