Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten
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das BABS die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung genehmigt. Da neu das BABS selber – mit Ausnahme der Sirenen – die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung bereit stellt, muss es diese nicht mehr genehmigen. Das BABS wird jedoch weiterhin die Voraussetzungen für die Zulassung einer Sirene bzw. eines Sirenentyps festlegen und auch die entsprechenden Zulassungen erteilen. Die Beschaffung der Sirenen ist in der Folge wie bis anhin Sache der Kantone.
Artikel 17 Kantone
Abs. 2:
Bst. a: Wie bis anhin stellen die Kantone die technischen Systeme zur Warnung der Behörden bereit.
Bst. b: Neu sind die Kantone, entsprechend der Änderung in Artikel 16 Absatz 2 (Bst. a) hinsichtlich den technischen Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung nur noch für die Bereitstellung der Sirenen zuständig.
Die Kantone sind für die Beschaffung sämtlicher Sirenen zuständig. Inskünftig werden nur noch Sirenen für den Allgemeinen Alarm und Kombi-Sirenen (Allgemeiner und Wasseralarm) beschafft werden. Sirenen, die nur zur Auslösung des Wasseralarms dienen, werden inskünftig keine mehr beschafft werden. Bereits heute sind nur noch vereinzelt Wasseralarmsirenen in Betrieb; diese werden wie die Kombi-Sirenen behandelt.
Abs. 2bis:
Es wird neu explizit statuiert, dass die Kantone – neben der Sicherstellung des Betriebs bzw. der ständigen Betriebsbereitschaft – wie bis anhin auch für den Unterhalt der technischen Systeme zur Warnung der Behörden zu sorgen haben. Hinsichtlich der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung wird neu ebenfalls nicht nur die ständige Betriebsbereitschaft, sondern explizit auch der Unterhalt aufgeführt. Zudem wird präzisiert, dass die Kantone neu nur noch hinsichtlich der dezentralen Komponenten sowie der Sirenen für Unterhalt und Betrieb bzw. Betriebsbereitschaft zuständig sind (entsprechend der Änderung in Art. 16 Abs. 2 [Bst. b]).
Auch hinsichtlich Betrieb bzw. Betriebsbereitschaft und Unterhalt sollen die Kantone für sämtliche Sirenen, also auch für die Kombi-Sirenen und die verbleibenden Wasseralarmsirenen, zuständig sein. In der Praxis wird heute die Frage, ob hinsichtlich Kombi- und Wasseralarmsirenen auch die Stauanlagenbetreiber in die Pflicht genommen werden sollen, unterschiedlich gehandhabt. Einige Kantone tragen sämtliche Kosten, andere hingegen wälzen die Kosten auf die Stauanlagenbetreiber oder sogar Dritte ab. Neu soll im Sinne einer einheitlichen Regelung deshalb vorgesehen werden, dass die Kantone auch bezüglich Betrieb bzw. Betriebsbereitschaft und Unterhalt für sämtliche Sirenen zuständig sein sollen.
Neu wird überdies von „ständiger Betriebsbereitschaft“ gesprochen, dies entsprechend den Artikeln 18 Absatz 2 und 20 Absatz 3.
Abs. 2ter: Neu wird explizit statuiert, dass die Kantone die notwendigen externen Notstromsysteme bereit stellen und unterhalten müssen. Unter der Umschreibung „externe Notstromsysteme“ sind die Notstromsysteme der Einsatzleitzentralen der Alarm auslösenden Stellen zu verstehen. Diese Notstromsysteme sind heute bereits vorhanden (z. B. Notstromsystem des Gebäudes einer Kantonspolizei) und werden für die übrigen IT-Infrastrukturen (Arbeitsstationen, Drucker, Zutrittssysteme u. ä.) der genannten Stellen benutzt.