Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten

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Artikel 20

Abs. 3: Da neu der Bund für den Betrieb und den Unterhalt der zentralen Systemkomponenten zuständig ist, wird – analog Artikel 17 Absatz 2bis– Absatz 3 dahingehend präzisiert, dass die Stauanlagenbetreiber für den Unterhalt und den Betrieb bzw. die ständige Betriebsbereitschaft lediglich der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems zu sorgen haben. Die Sirenen sind hier nicht aufgeführt, da für diese die Kantone zuständig sind (Art. 17 Abs. 2bis).

Abs. 3bis: Analog Artikel 17 Absatz 2terwird neu explizit statuiert, dass die Betreiber von Stauanlagen die notwendigen externen Notstromsysteme bereit stellen und unterhalten müssen. Auch hier sind diese Notstromsysteme bereits heute vorhanden.

Artikel 21

Die Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung ist im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1) sowie ausführend in der AV geregelt. An der Zuständigkeitsfinanzierung soll nichts geändert werden. Aufgrund der neuen technischen Systemanforderungen muss der Bund künftig für die gesamtschweizerisch koordinierte Sicherstellung des Systembetriebs- und unterhalts der zentralen Komponenten sorgen. Deshalb ist Artikel 21 AV entsprechend anzupassen.

Abs. 1: Neu wird, analog den Artikeln 16 und 17, auch in Artikel 21 von technischen Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung gesprochen.

Bst. a: Wie bis anhin übernimmt der Bund die Kosten für die Projektierung, das Material, die Installation und die Erneuerung der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. Neu aufgeführt wird der Rückbau, dies aus folgenden Gründen: Informatikprojekte werden heute eingeteilt in Entwicklungsphase, Einführungsphase, Roll-out, Betriebshase und Abbau- respektive Rückbauphase. Im Sinne dieser gesamtheitlichen Betrachtung der sogenannten Lebenswegkosten soll aus Gründen der Transparenz und Kostenwahrheit auch der Rückbau berücksichtigt werden. Dementsprechend sieht das BZG in Artikel 71 Absatz 2 bereits heute vor, dass der Bund beispielsweise auch die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen trägt. Gleich ist mit den technischen Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung zu verfahren.

Anzumerken ist, dass die Phase der Installation die Inbetriebnahme, die Tests der technischen Systeme sowie die notwendige Ausbildung des Personals der Kantone, Gemeinden, Zivilschutzorganisationen und Stauanlagen-Betreiber umfasst. Dieses mit dem Betrieb der Sirenen (Auslösung, Administrierung) betraute Personal wird – wie etwa bei POLYCOM - durch den Bund ausgebildet.

Bst. b: Das heutige System zur Alarmierung der Bevölkerung wird aufgrund des Marktrückzugs des INFRANET durch die Swisscom AG seit diesem Jahr schrittweise abgelöst und bis 2015 durch das neue System POLYALERT ersetzt. Dieses basiert auf einem neuen technischen Systemansatz, der im Wesentlichen aus einer zentralen IT-Infrastruktur, deren zentral gesteuerten Dienstleistungen und Prozessen, den entflochtenen Netzen (Einsatz-Netz V der Armee, POLYCOM und UKW-RDS; zentrale Komponenten der technischen Systeme), den kantonalen Teilnetzen POLYCOM, den Endgeräten (dezentrale Komponenten der technischen Systeme), die den Anschluss der Sirenen an das Gesamtsystem ermöglichen, sowie den Sirenen selber besteht. Das System POLY-ALERT integriert den allgemeinen und den Wasseralarm in einem einzigen, zentral durch den Bund gesteuerten System. Obwohl POLYALERT zentral gesteuert wird, ist eine autonome Auslösung des allgemeinen und des Wasseralarms durch die zuständigen Stel-