Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsmässigkeit

4.1.1 Allgemeines

Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet den Gesetzgeber, soweit es die Art der Steuer zulässt, die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Die vorgeschlagenen Massnahmen zu Lizenzbox, Kapitalsteuer sowie zinsbereinigter Gewinnsteuer erscheinen im Lichte der vorgenannten Verfassungsprinzipien als verfassungsrechtlich problematisch. Sie sind jedoch aus Standortsicht notwendig. Im Vergleich zu den bisherigen kantonalen Steuerstatus kann immerhin festgestellt werden, dass dem Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung besser Rechnung getragen wird, indem neu alle juristischen Personen, die über entsprechende Erträge/Aktiven verfügen, von den Regelungen profitieren können. Die Verfassungskonformität der geplanten Änderungen wird während der Vernehmlassung vertieft geprüft.

Artikel 128 Absatz 4 BV überträgt die Kompetenz für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer den Kantonen und weist ihnen einen Anteil am Aufkommen der Steuer zu. Der Kantonsanteil ist in der Bundesverfassung als Mindestanteil von 17 Prozent festgelegt. Nach dem geltenden Artikel 196 Absatz 1 DBG erhalten die Kantone gerade diesen Mindestanteil. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu den vertikalen Ausgleichsmassnahmen führt zur Erhöhung des Kantonsanteils auf 20,5 Prozent. Sie ist somit verfassungskonform.

Die Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich stützt sich wie dieses selbst auf die Artikel 47, 48, 50 und 135 BV.

4.1.2 Steuerharmonisierung

Artikel 129 BV überträgt dem Bund die Kompetenz, Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festzulegen. Der Gesetzgeber ist diesem Auftrag mit der Ausarbeitung des StHG nachgekommen. Es handelt sich dabei um ein Rahmengesetz, das, wie in der BV vorgesehen, blosse Grundsätze festlegt.

Die USR III führt zu einer Reihe von Anpassungen an bestehenden Massnahmen und zur Einführung neuer Massnahmen. Die meisten dieser Massnahmen werden sowohl auf Stufe Bund (im DBG) wie auch auf Stufe Kantone und Gemeinden (im StHG) eingeführt. In ihrer Ausgestaltung respektieren sie die Vorgaben der Bundesverfassung, indem die Steuerpflicht, der Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern im StHG und DBG gleichermassen geregelt werden. Die Lizenzbox und die Anpassungen bei der Kapitalsteuer werden einzig auf kantonaler Ebene eingeführt. Dabei wird aber der Grad der bisher erreichten Harmonisierung beibehalten.

4.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die Artikel 196 Absatz 2bis DBG und Artikel 6 Absatz 5 FiLaG der Zustimmung der Mehr-