Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 133Fedlex · Erläuternder Bericht
3.4.8 Prüfung der Aufdeckung stiller Reserven
Zu prüfen ist, ob die vereinheitlichte Regelung zur steuersystematischen Aufdeckung stiller Reserven dem per 30. Juni 2014 geltenden Stand der Arbeiten der OECD, insbesondere den Ergebnissen des BEPS-Aktionsplans, entspricht und zudem die steuerpolitischen Prinzipien der EU berücksichtigt.
Bei der vereinheitlichten Regelung der steuersystematischen Aufdeckung stiller Reserven handelt es sich grundsätzlich um eine Bestimmung, die der generellen Gewinnermittlung dient und deshalb nach dem geltenden Erkenntnisstand im Einklang mit den Empfehlungen der OECD und den steuerpolitischen Prinzipien der EU steht.
3.4.9 Prüfung der Anpassungen beim Beteiligungsabzug
Zu prüfen ist, ob die geplanten Anpassungen beim Beteiligungsabzug dem per 30. Juni 2014 geltenden Stand der Arbeiten der OECD, insbesondere den Ergebnissen des BEPS-Aktionsplans, entsprechen und zudem die steuerpolitischen Prinzipien der EU berücksichtigt.
Die geplanten Anpassungen beim Beteiligungsabzug entsprechen, wie auch die geltende Regel, dem aktuellen Stand der Arbeiten der OECD. Allfälligen Änderungen im Rahmen des Aktionsplans-BEPS wäre Rechnung zu tragen. Ebenso sollten die geplanten Anpassungen dem aktuellen Stand der steuerpolitischen Prinzipien der EU genügen.
3.5 Zweckmässigkeit im Vollzug
Die Zweckmässigkeit im Vollzug drückt sich in niedrigen Erhebungs- und Entrichtungskosten aus und verfolgt damit ebenfalls ein steuerpolitisches Effizienzziel.
Der durch die Einführung einer Lizenzbox verursachte administrative Aufwand ist abhängig von der konkreten Umsetzung. Internationale Entwicklungen – zu erwähnen wären das BEPS-Projekt der OECD sowie die in diesem Jahr stattfindende Überprüfung von Lizenzboxen durch die EU – können einen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Lizenzbox nehmen. Die derzeitige Variante reduziert den administrativen Aufwand im Vergleich zu alternativen Boxenmodellen, da die Residualmethode zur Ermittlung der Erträge angewandt wird. Gleichwohl müssen Erträge und Kosten auf die von der Box begünstigten Immaterialgüter und auf Produkte, die nicht für die Box qualifizieren, aufgespalten werden. Zudem müssen Finanzerträge und Routinefunktionen ausgeschieden werden. Da der Eintritt in die Box von gewissen Substanzerfordernissen abhängen soll, werden die Unternehmen Belege für diese liefern müssen.
Bei der Aufdeckung der stillen Reserven ergeben sich gegenüber dem Status quo in Bezug auf den Vollzug keine wesentlichen Änderungen.
Bei der zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital bedingen die Ermittlung der Kernkapitalquoten und des schutzzinsabzugsberechtigten Sicherheitseigenkapitals das Ausfüllen eines Formulars durch die steuerpflichtigen Gesellschaften, welche Anspruch auf den Schutzzinsabzug erheben. Die Steuerbehörde muss den aufgrund dieses Formulars berechneten Schutzzinsabzug