Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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überprüfen. Vom Aufwand her deckt sich das Verfahren mit jenem für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals gemäss dem bisherigen Kreisschreiben Nr. 6, welches von Seiten der steuerpflichtigen Personen und der Steuerbehörde im Rahmen des Veranlagungsverfahrens regelmässigen vollzogen wird. Zusätzlich ist seitens der Behörde die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes auf dem Eigenkapital zu ermitteln und zu publizieren.
Die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital vereinfacht das Steuersystem durch den Wegfall einer Sondersteuer. Die steuerpflichtigen Personen müssen sich deshalb nicht mehr mit zusätzlichen steuerlichen Bestimmungen mit eigener Steuersystematik und einer Anzahl Ersatz- und Ausnahmetatbeständen vertraut machen. Allerdings stellt die Abgabe mit Bezug auf die Gewinn- und die Verrechnungssteuer bisher auch einen stabilisierenden Faktor dar. Da die Abgabe auf dem Wert der entsprechenden Zuflüsse erhoben wird, versuchen die Steuerzahlenden einerseits, die Steuerbasis möglichst tief auszuweisen. Andererseits besteht aus gewinn- und verrechnungssteuerlicher Optik bei den Steuerzahlenden tendenziell das Interesse, möglichst hohe Werte in die Bilanz einzubuchen. Diese gegensätzlichen Interessen führen in der Praxis zu ausgewogenen Bewertungen. Mit der Abschaffung der Abgabe fällt daher eine Art automatischer Stabilisator weg.
Mit den Verbesserungen beim Beteiligungsabzug und der unbeschränkten Verlustverrechnung gehen zum Teil grosse Vereinfachungen einher. Diese umfassen den Wegfall der Ermittlung der anteiligen Finanzierungskosten, den Wegfall der Überprüfung von Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie deren Werterholung und den Wegfall der Überprüfung der Gestehungskosten. Eine Verkomplizierung tritt demgegenüber bei der Ausdehnung der Kontrolle der Vorjahresverluste, der Ermittlung von Verlusten aus ausländischen Konzerngesellschaften nach schweizerischem Recht und der Ermittlung der verrechenbaren Verluste ein.
Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften erhöht den administrativen Aufwand insofern, als neu Kapitalgewinne und Kapitalverluste ermittelt und letztere unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden müssen. Die Massnahme bewirkt insofern eine substantielle Vereinfachung des Steuerrechts als verschiedene Tatbestände, die in Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen steuerbaren Vermögenserträgen und steuerfreien Kapitalgewinnen stehen, ersatzlos aufgehoben werden können. Es handelt sich dabei um folgende Tatbestände: Transponierung, direkte Teilliquidation, indirekte Teilliquidation, Mantelhandel, Rückkauf eigener Aktien über die 2. Handelslinie, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (IUP), Veräusserungssperrfrist bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft sowie gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Der Wegfall all dieser in der Praxis mit schwierigen Abgrenzungsfragen behafteten Tatbestände führt zu einer erhöhten Rechtssicherheit. Per Saldo dürfte sich eine Vereinfachung des Steuerrechts ergeben.
Mit der Vereinheitlichung des Teilbesteuerungsverfahrens für ausgeschüttete Gewinne und dessen Ausdehnung auf alle Investoren muss einzig noch zwischen Beteiligungsrechten und anderen Anlagen des beweglichen Vermögens unterschieden werden, was jedoch weitgehend automatisiert erfolgen kann. Hingegen entfällt die Unterscheidung zwischen qualifizierenden und nicht qualifizierenden Beteiligungen. Vereinfachend wirkt sich auch die formelle Harmonisierung des Teilbesteuerungsverfahrens aus. Insgesamt ergibt sich durch die Massnahme eine Vereinfachung.