Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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insbesondere den Ergebnissen des BEPS-Aktionsplans, entspricht und zudem die steuerpolitischen Prinzipien der EU berücksichtigt.
3.4.7.1 BEPS-Aktionsplan
Aktion 3 - Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Rules): Wird eine schweizerische Tochtergesellschaft von einer ausländischen Muttergesellschaft gehalten, deren Staat CFC-Rules anwendet, wirken sich die Vorteile der zinsbereinigten Gewinnsteuer nicht in jedem Fall aus. Die CFC-Regeln zielen hauptsächlich auf passive Einkünfte ab. Damit besteht ein Risiko, dass der Gewinn der schweizerischen Tochtergesellschaft letztlich auf das ausländische Steuerniveau hochgehoben werden kann.
Aktion 4: Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zinsen oder sonstigen finanziellen Aufwendungen. Je nach Ausgestaltung der Empfehlungen ist die kalkulatorische Verzinsung auf dem Sicherheitseigenkapital bei der Berechnung des steuerlich zulässigen Zinsabzugs zu berücksichtigen.
Aktion 5: Wirksamere Bekämpfung steuerschädlicher Praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz: Das FHTP hatte mit der Überprüfung der belgischen Regelung begonnen. Basierend auf den erhaltenen Informationen, wurde im Jahr 2012 beschlossen, dass es nicht erforderlich sei, die Überprüfung fortzuführen. Die geplante steuerliche Reformmassnahme ist mit der belgischen Regelung verbleichbar. Jedoch sieht der schweizerische Ansatz – in Abweichung zur belgischen Regelung – eine Begrenzung auf das Sicherheitseigenkapital vor, die jedoch für alle Gesellschaften gilt.
Sofern die zinsbereinigte Gewinnsteuer als Regime zu beurteilen ist und im Zusammenhang damit ein für den Steuerpflichtigen spezifisches Ruling vorliegt, müssten Informationen dazu voraussichtlich ausgetauscht werden.
Aktion 9: Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung (Risiken und Kapital): Grundsätzlich entspricht die zinsbereinigte Gewinnsteuer dem aktuellen Stand der Arbeiten. Bei der Festsetzung der Höhe der kalkulatorischen Verzinsung ist grundsätzlich der Drittvergleich einzuhalten.
3.4.7.2 Steuerpolitische Prinzipien der EU
Die geplante steuerliche Reformmassnahme ist mit Regelungen verbleichbar, die z.B. in Belgien unangefochten in Kraft steht. Jedoch weicht der schweizerische Ansatz dahingehend ab, dass er eine Begrenzung auf das Sicherheitseigenkapital vorsieht, die jedoch für alle Gesellschaften gilt. Deshalb dürfte die zinsbereinigte Gewinnsteuer die Bestimmungen des Verhaltenskodex erfüllen.
Die EU-Kommission hat den kalkulatorischen Zinsabzug auf dem Eigenkapital hinsichtlich Belgiens auf die Vereinbarkeit mit dem Verbot staatlicher Beihilfen überprüft. Beanstandet wurde lediglich die diskriminierende Bevorzugung von inländischen Betriebsstätten und Immobilien46. Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Grundzüge der zinsbereinigten Gewinnsteuer.
46 IP/12/61.