Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten
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Art. 2 Zuständiges Bundesamt
In Artikel 14 Absatz 4 HFKG wird festgehalten, dass der Bundesrat ein Departement mit der Führung der Geschäfte der SHK beauftragt. Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bun-
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desverwaltung (Art. 8 RVOG ). Der Bundesrat legt jeweils mittels Verordnung fest, welche Bereiche für die Geschäfte zuständig sind (Art. 47 RVOG), somit ist es am ihm zu entscheiden, wo er die Geschäftsführung der SHK ansiedeln will. Die Zuordnung der Geschäfte erfolgt stufengerecht an die Einheit, welche über die erforderliche politische und fachliche Kompetenz verfügt (Art. 13 Regierungs-
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und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 RVOV ). Mit der vorliegenden Bestimmung wird die Geschäftsführung direkt dem zuständigen Bundesamt, dem SBFI, übertragen. Diese Regelung entspricht bereits der neuen Organisation des SBFI, welche vom WBF genehmigt
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wurde und auf den 1. April 2014 in Kraft getreten ist. In der neuen Organisation ist vorgesehen, dass das heutige Generalsekretariat der Schweizerischen Universitätskonferenz (GS-SUK) in die Abteilung „Hochschulen“ des SBFI integriert wird, sobald das HFKG in Kraft tritt.
2. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen des HFKG
Art. 3 Fortgesetze Anwendbarkeit von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes
und des Fachhochschulgesetzes
Da das HFKG in zwei Etappen in Kraft gesetzt wird, ist es notwendig, dass Teile der heutigen Bestimmungen des UFG und des FHSG weiterhin angewendet werden können, bis die zweite Inkraftsetzung des HFKG erfolgen kann. Die Finanzierungsbestimmungen des HFKG werden am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 80 und 81 HFKG, siehe dazu Kap. 1.1). Daraus folgt, dass bis Ende 2016 die Artikel 13-21 (Finanzhilfen, Grundbeiträge, Investitionsbeiträge und projektgebundene Beiträge) und 23 (Vollzug) des UFG sowie die Artikel 18und 19 (Bundesbeiträge) und 23 (Vollzug) des FHSG weiter angewendet werden. Für die weitere Anwendung der jeweiligen Verordnungen siehe Kommentar zu Artikel 13 und 14.
Art. 4 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nach-
träglichen Titelerwerbs
Gemäss Artikel 78 Absatz 2 HFKG hat der Bundesrat die Kompetenz, das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen zu regeln. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in Artikel 25 Absatz 1 FHSG. Sie bildet die Grundlage für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Konkret bedeutet dies, dass Personen mit einem Abschluss einer Vorgängerschule einer heutigen Fachhochschule unter bestimmten Voraussetzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels beantragen können. Artikel 4 Absatz 1 überträgt die Kompetenz zur Verfahrensregelung dem WBF, welches bereits heute mit dieser Aufgabe betraut ist.
Art. 5 Fachbereiche von Fachhochschulen und ihnen zugeordnete Bachelorstudiengänge
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche von Fachhochschulen. Bis der Hochschulrat diese Kompetenz wahr-
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nimmt, gelten weiterhin die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen , welche in Artikel 73 Absätze 2– 4 HFKG aufgeführt sind. Gemäss diesen wird für die Zulassung zum Fachhochschulstudium einerseits unterschieden zwischen den sogenannten TWD-Bereichen (Technik, Wirtschaft, Design) und den
9 10 11 http://www.sbfi.admin.ch/aktuell/medien/00483/00594/index.html?lang=de&msg-id=52033 12 Vgl. Art. 5 FHSG.