Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten

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I. Ausgangslage

Die neue Bildungsverfassung verpflichtet Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Was das Hochschulwesen betrifft, so verpflichtet der neue Hochschulartikel (Art. 63a BV) den Bund und die Kantone neu gemeinsam zur Koordination und zur Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen Bund und Kantone Verträge abschliessen und bestimmte Aufgaben an gemeinsame Organe übertragen. Das von den eidgenössischen Räten am 30. September 2011 verabschiedete Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

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(HFKG) konkretisiert die neuen Verfassungsbestimmungen und schafft die notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Das HFKG regelt die Zuständigkeiten, die den gemeinsamen Organen übertragen werden können, und bestimmt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination für den gesamten schweizerischen Hochschulbereich. Zudem konkretisiert es nach einheitlichen Grundsätzen die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur finanziellen Unterstützung der kantonalen Universitäten und Fachhochschulen. Dabei berücksichtigt das HFKG die Hochschulautonomie und die unterschiedlichen Aufgaben der verschiedenen Hochschulen. Das Gesetz lässt Trägerzuständigkeit und -verantwortung unberührt.

Zur Inkraftsetzung des HFKG bedarf es neben dem Bundesgesetz kantonsseitig zusätzlich eines

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Hochschulkonkordats . Darauf basierend werden Bund und Kantone eine Zusammenarbeitsvereinbarung (ZSAV) abschliessen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat am 20. Juni 2013 das Hochschulkonkordat zuhanden der kantonalen Ratifikationsverfahren verabschiedet. Das Hochschulkonkordat kann in Kraft treten, wenn es von mindestens vierzehn Kantonen, davon mindestens acht Universitätskantone, ratifiziert wurde.

Es ist geplant das HFKG etappenweise in Kraft zu setzen. Die vorliegende Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) enthält die ausführenden Bestimmungen zum ersten Inkrafttreten des HFKG.

Im Rahmen der Anhörung werden ebenfalls zwei Verordnungsentwürfe des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beigelegt betreffend den Fachhochschulbereich. Es handelt sich dabei um die Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen

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Erwerb des Fachhochschultitels und die Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zu-

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lassung zu Fachhochschulstudien. Die beiden Verordnungen gelten bereits heute und sollen unter dem HFKG weitergeführt werden.

1 BBl 2011 7455 2 http://www.edk.ch/dyn/11662.php