Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten
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II. Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V- HFKG)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Inkrafttreten HFKG
Unter Berücksichtigung der laufenden kantonalen Ratifikationsverfahren zum Hochschulkonkordat plant der Bundesrat, das HFKG per Anfang 2015 in Kraft treten zu lassen. Das HFKG wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt (Art. 81 Abs. 3 HFKG), da der Übergang vom Universitätsförderungsgesetz
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vom 8. Oktober 1999 (UFG) und des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) abgestimmt und geordnet erfolgen muss (Art. 80 HFKG): Während die Bestimmungen betreffend die Organe, die Akkreditierung und die Übergangsbestimmungen bereits anfangs 2015 zur Anwendung kommen sollen, ist das Inkrafttreten der neuen Finanzierungsbestimmungen erst für die BFI-Periode 2017- 2020 geplant. Für die neue Finanzierung, resp. die gemeinsame Koordination sind vorgängig eine Reihe von Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz notwendig, weshalb die Organe bereits konstituiert sein müssen, die Bestimmungen zur gemeinsamen Koordination jedoch noch nicht anwendbar sein sollen. Deshalb werden im Rahmen der ersten Inkraftsetzung ausschliesslich die gemeinsamen Organe konstituiert, das neue Qualitätssicherungs- und Akkreditierungssystem installiert und die Übergangs- und Schlussbestimmungen in Kraft gesetzt.
Geplant ist, dass am 1. Januar 2015 die Folgenden Bestimmungen des HFKG in Kraft treten:
• Artikel 1-35: Allgemeine Bestimmungen, Zusammenarbeitsvereinbarung, Gemeinsame Organe, Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen, Qualitätssicherung und Akkreditierung;
• Artikel 45-46: Beitragsberechtigung;
• Artikel 62-81: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz, Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, Schlussbestimmungen.
Gemäss heutiger Planung sollten am 1. Januar 2017 die restlichen Bestimmungen in Kraft treten:
• Artikel 36-44: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung;
• Artikel 47-61: Bundesbeiträge (ohne Art. 45-46), resp. Beitragsarten und Finanzierung, Grundbeiträge, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge, projektgebundene Beiträge.
Der Termin für das Inkrafttreten des HFKG ist abhängig vom Verlauf des kantonalen Ratifikationsverfahrens und müssten je nach Verlauf entsprechend angepasst werden.
1.2 Gegenstand der Vorlage
Im vorliegenden Verordnungsentwurf sind nur die Bestimmungen enthalten, welche für das erstmalige Inkrafttreten des HFKG notwendig sind. Dabei handelt es sich einerseits um Bestimmungen betreffend die Zuteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung und andererseits um Ausführungsbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen zum HFKG. Da die Finanzierungsbestimmungen des HFKG erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, sind auch die Verordnungsbestimmungen zu den Finanzierungsartikeln des HFKG in der vorliegenden Verordnung nicht enthalten.