Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten
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Art. 11 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen
Die Errichtung und Führung einer Fachhochschule bedürfen unter FHSG der Genehmigung des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 FHSG). Diese wird unter anderem erteilt, wenn die Fachhochschule den Nachweis erbringt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und Gewähr für einen langfristigen Bestand bietet (Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c FHSG). Das SBFI prüft deshalb unter geltendem Recht jährlich die Finanzbericht der beiden genehmigten privaten Fachhochschulen. Unter dem HFKG bedürfen Fachhochschulen nicht mehr der Genehmigung des Bundesrates, sondern der institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat. Geplant ist, dass dieser im Nachgang zur erfolgreichen Akkreditierung von den privaten Hochschulen jährlich die Finanzberichte prüft und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen kann, sollte ein langfristiges Bestehen in Frage gestellt sein. Die Hochschulen haben unter dem HFKG acht Jahre Zeit, sich institutionell akkreditieren zu lassen. Absatz 1 sieht deshalb bis zur erfolgreichen institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat vor, dass die privaten Fachhochschulen unter der Aufsicht des Bundesrats bleiben. Gemäss Absatz 2 prüft das SBFI jährlich die vom Bundesrat (gemäss seinen bisherigen Verfügungen) verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst falls nötig Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs. Der Bundesrat erhält in Absatz 3 überdies die Kompetenz, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung diese zu befristen, mit Auflagen zu versehen oder sie zu entziehen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung anderer Erlasses
Mit dem Inkrafttreten der V-HFKG werden die heute bestehende Verordnung vom 13. März 2000 zum
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UFG (UFV) und die Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV) aufgehoben. Um jedoch den Übergang der heute geltenden Verordnungsbestimmungen zum V-HFKG reibungslos zu gestalten, werden gewisse Bestimmungen der UFV und FHSV weiter angewendet (insbesondere betreffend die Finanzierung). Siehe dazu Kommentar zu Artikel 14.
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
18 Mit dem Inkrafttreten der V-HFKG wird die Medizinalberufeverordnung (MedBV) vom 27. Juni 2007 angepasst. In Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 MedBV wird der Verweis auf das UFG mit dem HFKG ersetzt und als Akkreditierungsorgan wird neu die Akkreditierungsagentur gemäss HFKG genannt. Mit Inkrafttreten des HFKG und der Unterzeichnung der ZSAV wird der Schweizerische Akkreditierungsrat (Art. 21 HFKG) geschaffen, dieser wird den heute bestehenden Akkreditierungsrat
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ablösen. Die entsprechenden Bestimmungen im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 werden mit dem HFKG angepasst (Art. 71 HFKG).
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten der Finanzierungsbestimmungen am 1. Januar 2017 (siehe dazu 1.1) sind auch die entsprechenden Verordnungsbestimmungen weiter anzuwenden. Bei der UFV sind dies die Arti-
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kel 6-52 und bei der FHSV Art. 5, 15-16, 16b, 16c, 16c , 16d, 17-20, 26 sowie die Übergangsbestimmungen A und B.
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