Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten
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GSK-Bereichen (Gesundheit, Soziale Arbeit, Kunst), andererseits gelten auch für einzelne Bachelorstudiengänge innerhalb dieser beiden Bereiche unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen. Damit die Bachelorstudiengänge eindeutig einem bestimmten Fachbereich zugeordnet werden können, übernimmt Artikel 5 im Anhang die heute in der Verordnung des WBF über Studiengänge, Nachdip-
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lomstudien und Titel an Fachhochschulen (WBF-Studiengangsverordnung ) aufgeführte Liste der Fachbereiche und Bachelorstudiengänge. Die neue Liste führt jedoch alle genehmigten Bachelorstudiengänge auf und nicht nur – wie bisher – die bereits akkreditierten Bachelorstudiengänge.
Art. 6 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
Die heute von Fachhochschulen verliehenen Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome sind eidgenössisch anerkannt und geschützt (Art. 7 Abs. 3 Bst. a, Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 22 FHSG). Absatz 1 stellt sicher, dass die eidgenössische Anerkennung und der Titelschutz auch noch für jene Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome gilt, welche vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurden. Für diese eidgenössisch anerkannten und geschützten Diplome wiederholt Absatz 2 die genaue Zusammensetzung der Titel, wie sie heute in Artikel 6 und 7 Absatz 1 WBF-Studiengangsverordnung festgehalten ist. Mit dem HFKG fällt die eidgenössische Anerkennung und der eidgenössische Titelschutz der Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome von Fachhochschulen weg. Artikel 78 HFKG hält jedoch fest, dass die nach bisherigem Recht verliehenen eidgenössisch anerkannten Fachhochschul-, Bachelor-. Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht (resp. gemäss FHSG) geschützt bleiben. Es wird neu am Hochschulrat liegen, Vorschriften über die Anerkennung von Abschlüssen zu erlassen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 HFKG). Der Titelschutz wird über die kantonalen und interkantonalen Regelungen sichergestellt.
Art. 7 Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge
Um einen geregelten und transparenten Übergang der Beiträge für Bauten gemäss UFG und FHSG zu ermöglichen, sieht die vorliegende Regelung vor, dass bis zum 31. Juli 2016 eingereichte, vollständige Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge noch nach altem Recht (UFG und FHSG) beurteilt werden (Abs. 1). Diese Eingabefrist ist abgeleitet von den „Richtlinien Bundesbeiträge an Investitionen und
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Mieten (Fachhochschulen)“ vom 1. Januar 2013 , gemäss welcher die Prüfung der Gesuche mindestens fünf Monate in Anspruch nimmt. Entsprechend können nur noch Gesuche geprüft und nach altem Recht verfügt werden, welche bis zum genannten Zeitpunkt eingereicht werden. Gesuche die nach dem 31. Juli 2016 eingereicht werden, werden nach HFKG beurteilt und sofern diese beitragsberechtigt sind, ab dem 1. Januar 2017 zugesprochen.
Die Gesuche, welche noch nach altem Recht beurteilt werden sollen, sind vollständig einzureichen. Das heisst gemäss Absatz 2, dass die Anforderungen nach Phase 4.32 der SIA-Norm 102 erfüllt sein müssen. Die erforderlichen Unterlagen sind in den Richtlinien „Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen)“ vom 1. Januar 2013 in der Gesuchsphase Projekt (Phase 4.32) beschrieben. Gemäss Absatz 3 sind zugesicherte Beiträge nur geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Bauvorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des HFKG eingereicht wurde.
Art. 8 Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen
Die Beiträge an nichtbauliche Investitionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b UFG (Beschaffung und Installationen von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln) werden im HFKG nicht weitergeführt. Somit können Gesuche um solche Beiträge noch bis
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