Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten

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Art. 15 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll auf den 1. Januar 2015, zeitgleich mit dem ersten Teil des HFKG, in Kraft treten.

III. Verordnungen des WBF zum HFKG

1. Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 FHSG und neu gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 HFKG regelt der Bundesrat das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen. Er sorgt damit weiterhin für die notwendige Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Zu diesem Zweck soll die Verord-

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nung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 weitergeführt werden. Die gemachten Änderungen im Ingress und in Artikel 1 sind ausschliesslich formeller Natur. Statt auf die entsprechenden Grundlagen im FHSG wird auf das HFKG und die V-HFKG verwiesen. Die im Dezember 2013 gestartete Anhörung zur Einführung eines allfälligen nachträglichen Titelerwerbs im Bereich Pflege wird aktuell noch ausgewertet. Das Resultat dieses Prozesses wird in die Revision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels ebenfalls einfliessen.

2. Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 HFKG bestimmt das Departement, welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen (Bst. a), welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten (Bst. b) und die Lernzielpläne der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen (Bst. c). Das WBF als zuständiges Departement hat dies bis zum Inkrafttreten des HFKG gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 FHSG in seiner

21 Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 2005 (WBF-Zulassungsverordnung) bestimmt. Die WBF-Zulassungsregelung kann entsprechend auch unter dem HFKG weitergeführt werden. Im Ingress und in Artikel 1 wird deshalb neu statt auf das FHSG auf das HFKG und die V-HFKG verwiesen. Bei Artikel 2 erfolgt überdies eine sprachliche Korrektur: Statt von „einer Berufsmaturität“ wird neu von „einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis“ gesprochen.