Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 9 Seiten
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zum 31. Dezember 2015 eingereicht werden (Abs.1). Beiträge können nur noch zugesichert werden, wenn die Schlussabrechnung für die Beschaffungen bis am 30. September 2016 beim SBFI eingegangen ist (Abs. 2).
Art. 9 Akkreditierung privater Fachhochschulen
Gemäss Artikel 75 Absatz 3 HFKG gelten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG als institutionell akkreditiert. Unter Artikel 75 Absatz 3 HFKG fällt jedoch nur eine einzige private Fachhochschule, welche vom WBF Mitte 2013 institutionell akkreditiert wurde. Da diese Akkreditierung mit Auflagen ausgesprochen wurde, ist das Gesuch um Akkreditierung solange noch hängig, bis das WBF voraussichtlich Mitte 2015 über die vollständige Auflagenerfüllung entschieden hat.
Damit dieses Verfahren mit Inkrafttreten des HFKG noch abgeschlossen werden kann, verleiht Absatz 1 dem WBF die Kompetenz, über die Auflagenerfüllung von nach FHSG ergangenen Entscheiden um institutionelle Akkreditierung privater Fachhochschulen zu entscheiden. Ob die Auflagen im Sinne der WBF-Akkreditierungsverfügung erfüllt wurden, soll anhand der Prüfung und Empfehlung der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gemäss HFKG entschieden werden (Abs. 2). Unter FHSG wurde vor dem Entscheid des WBF jeweils die Eidgenössische Fachhochschulkommission (EFHK) angehört. Da diese mit dem HFKG aufgelöst wird, verweist Absatz 2 darauf, dass entgegen den bisherigen Verfahren eine vorgängige Beurteilung durch die EFHK nicht mehr nötig ist. Absatz 3 bestätigt, dass die Grundlage für diesen Entscheid die bisherigen Akkreditierungsrichtlinien des WBF von
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2007 sind, anhand welchen das Verfahren der privaten Fachhochschule um institutionelle Akkreditierung bis anhin geführt wurde.
Art. 10 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen
Unter dem FHSG werden die Studiengänge von Fachhochschulen vom WBF akkreditiert (Art. 17a Abs. 1 und 2 FHSG). Mit dem HFKG wird die Akkreditierung von Studiengängen nicht mehr obligatorisch sein, kann aber freiwillig beim Schweizerischen Akkreditierungsrat beantragt werden (Art. 21 Abs. 3 und 28 Abs. 3 HFKG). Im Hinblick auf die baldige Freiwilligkeit von Programmakkreditierungen im Fachhochschulbereich hat das SBFI den Fachhochschulrat der EDK, die EFHK und die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) Ende 2013 informiert, dass die Akkreditierungspflicht nur noch für alle bis und mit Herbst 2012 gestarteten Studiengänge gilt. Für nach diesem Zeitpunkt gestartete Studiengänge sollen die Fachhochschulen aber die Möglichkeit haben, diese freiwillig durch das WBF nach FHSG akkreditieren zu lassen (Abs. 1).
Ähnlich wie bei der institutionellen Akkreditierung stützt sich das WBF in diesen Fällen auf die Prüfung und Empfehlung der damit betrauten Akkreditierungsagentur ohne vorgängige Beurteilung durch die EFHK (Abs. 2). Absatz 3 präzisiert, dass die damit betraute Agentur diejenige ist, welche das Gesuch bereits unter bisherigem Recht als WBF-anerkannte Agentur bearbeitet hat. Für die Akkreditierung von Studiengängen kommen also neben der Schweizerischen Akkreditierungsagentur auch noch andere Akkreditierungsagenturen in Betracht. Die WBF-Akkreditierungsrichtlinien von 2007 bilden die Grundlage des Entscheids (Abs. 4). Während die Programmakkreditierung für Fachhochschulen heute zwingend und deshalb ohne Gebühren ist, werden für Akkreditierungen unter HFKG grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben (Art. 35 Abs. 1 HFKG). Absatz 5 sieht deshalb vor, dass in Fällen einer freiwilligen Akkreditierung von Studiengängen gestützt auf FHSG die Kosten durch die Fachhochschule selber zu tragen sind.
15 http://www.sbfi.admin.ch/themen/01337/01339/01342/index.html?lang=de