Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 8 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Stromversorgungsgesetz
Art. 14 Netznutzungsentgelt
Die Änderungen dieses Artikels sind rein redaktioneller Natur. Mit der Erwähnung der individuellen Kosten in einem separaten Absatz soll in gesetzessystematischer Hinsicht mehr Klarheit geschaffen werden.
Verschiedene Kosten werden von den Netzbetreibern schon heute individuell in Rechnung gestellt. Dazu gehören zum Beispiel die in der Botschaft zum Stromversorgungsgesetz erwähnten Netzanschlusskosten und Netzverstärkungen. Solche individuell in Rechnung gestellten Kosten dürfen nicht nochmals in die Berechnung der Netznutzungsentgelte einfliessen.4 Individuell angelastete Kosten werden demnach nicht nach dem in Artikel 14 Absatz 2 StromVG verankerten Ausspeiseprinzip durch die Endverbraucher getragen, sondern durch andere Kostenträger.
Auch die nationale Netzgesellschaft hat bisher verschiedene Kosten individuell in Rechnung gestellt, darunter insbesondere die Kosten für die Ausgleichsenergie.
Art. 14a Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie
Die nationale Netzgesellschaft ist nach Absatz 1 verpflichtet, die Kosten für Ausgleichsenergie den Bilanzgruppen individuell in Rechnung zu stellen. Damit erhalten die Bilanzgruppen den für das Bilanzmanagement wichtigen Anreiz zur Einhaltung ihrer Fahrpläne. Die Solidarisierung dieser Kosten im Rahmen der Netznutzungsentgelte der Netzebene 1 ist somit nicht zulässig. Dies entspricht der bisherigen Handlungsweise gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe b und 26 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)5, der gängigen Praxis sowie den vertraglichen Regelungen zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den Bilanzgruppen (Bilanzgruppenverträge). Die vorliegende Regelung beschränkt sich auf die Frage der Anlastung der Kosten für Ausgleichsenergie. Auf Aufnahme weiterer bisher individuell angelasteter Kosten in Artikel 14a wird bewusst verzichtet, da es sich dabei nicht um eine grundsätzliche Frage zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, sondern um die verursachergerechte Anlastung von Kosten handelt.
In Absatz 2 ist geregelt, auf welche Art und Weise die nationale Netzgesellschaft die Ausgleichsenergie den Bilanzgruppen anlastet. Die Regelung entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Artikel 26 Absatz 3 StromVV. Der erste Satz enthält die Grundsätze der Preisfestsetzung für die Ausgleichsenergie. Zentral ist die Anreizfunktion. Der nationalen Netzgesellschaft muss ein Gestaltungsspielraum verbleiben, um den Preismechanismus derart festzusetzen, dass er den Bilanzgruppen einen genügenden Anreiz für eine exakte Prognose sowie die Einhaltung der Fahrpläne setzt. Der Preis für Ausgleichsenergie soll so bemessen sein, dass es für die Bilanzgruppen nicht attraktiv ist, diese für Energiegeschäfte einzusetzen. Der Preismechanismus ist gegenwärtig im Bilanzgruppenvertrag zwischen der nationalen Netzge-
4Vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz
vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611, S. 1652.