Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 8 Seiten

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Ausmass hinreichend konkretisiert. So wird neu mit den Bilanzgruppen insbesondere der Kostenträger auf Gesetzesstufe festgelegt.7

6.3 Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

7 Siehe zu den Bilanzgruppen als Kostenträger insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013, A-8641/2010, Erwägung 10.1 f.