Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 8 Seiten
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sellschaft und den Bilanzgruppen sowie in den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen geregelt. Der Begriff der „verursachergerechten“ Anlastung wurde nicht aus Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV in den neuen Artikel 14a Absatz 2 StromVG übernommen, da mit dem ersten Satz die Art und Weise der Anlastung genügend bestimmt ist. Damit wird keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Aus den Einnahmen für die Ausgleichsenergie sollen die Kosten für Regelenergie und – soweit die Einnahmen ausreichen – für das Fahrplanmanagement gedeckt werden (zweiter Satz). Dies entspricht der Praxis der nationalen Netzgesellschaft in den Jahren 2009 bis 2011, bevor die nationale Netzgesellschaft ab dem Jahr 2012 einen individuellen Tarif für das Fahrplanmanagement eingeführt hat, wie dies Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV vorsieht. Dieser individuelle Tarif ist bei den Bilanzgruppen umstritten. Mit der neuen Formulierung in Artikel 14a Absatz 2 Satz 2 StromVG soll daher zur Praxis der Jahre 2009 bis 2011 zurückgekehrt werden. Auf die Einführung eines individuellen Tarifs für das Fahrplanmanagement soll verzichtet werden. Der dritte Satz regelt, was mit einem allfälligen Überschuss geschehen soll, der nach Abzug der Kosten für Regelenergie und Fahrplanmanagement von den Erlösen aus der Ausgleichsenergie verbleibt. Dieser Überschuss soll zur Deckung der Kosten der nicht individuell in Rechnung gestellten Systemdienstleistungen verwendet werden, was ebenfalls der bisherigen Regelung in Artikel 26 Absatz 3 StromVV entspricht. Würde der Überschuss wieder an die Bilanzgruppen zurück erstattet, könnte dadurch die Anreizfunktion des Ausgleichsenergiepreismechanismus verloren gehen.
Nach Absatz 3 regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Er kann zum Beispiel weitere Vorgaben zum Ausgleichsenergiepreismechanismus erlassen und die Modalitäten für die Rechnungsstellung präzisieren.
Die verwendeten Begriffe sind in Artikel 4 Absatz 1 StromVG und Artikel 2 Absatz 1 StromVV definiert. Der Bundesrat hat nach Artikel 4 Absatz 2 StromVG die Kompetenz, im StromVG verwendete Begriffe näher auszuführen und veränderten technischen Voraussetzungen anzupassen. Deshalb wird im Rahmen dieser Gesetzesvorlage auf die Definition von zusätzlichen fachtechnischen Begriffen verzichtet.
Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Sollen die Bilanzgruppen auch für die Vergangenheit (für die zukünftige Regelung vgl. vorstehend Art. 14a) gleich behandelt werden, so muss der Gesetzgeber hierzu eine Regelung treffen. Im vorliegenden Fall sprechen gute Gründe dafür, dass er die auf bisheriges Recht, also insbesondere Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV, erfolgten Kostenanlastungen für Ausgleichsenergie für gültig erklärt. Würde er diese für ungültig erklären, so könnten die Bilanzgruppen ihre bisher geleisteten Zahlungen für Ausgleichsenergie unter Umständen zurückfordern. Damit würden aber Bilanzgruppen, die eine grosse Abweichung zwischen ihrem Fahrplan (Prognose) und ihrer effektiven Lieferung bzw. ihrem effektiven Bezug aufwiesen, und welchen dafür entsprechende Kosten angelastet wurden, gegenüber Bilanzgruppen, die eine kleine Abweichung aufwiesen, bevorzugt. Erstgenannte könnten nämlich umso mehr versuchen zurückzufordern, je grösser ihre Abweichung vom Fahrplan war. «Schlechte» Planung würde damit nachträglich noch belohnt.