Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 8 Seiten
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Die den Bilanzgruppen bisher von der nationalen Netzgesellschaft individuell in Rechnung gestellten Kosten für Ausgleichsenergie behalten damit aufgrund von Artikel 33a ihre Gültigkeit.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
4.2 Vollzugstauglichkeit und andere Auswirkungen
Da es sich um eine Fortführung der bisherigen Regelung auf Gesetzes- statt auf Verordnungsstufe handelt, hat die Vorlage keine Auswirkungen auf den Vollzug und auch keine anderen Auswirkungen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagene Regelung bietet keine Konflikte mit dem EU-Recht.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
Mit vorliegendem Gesetzesentwurf wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, wonach die gesetzliche Grundlage für eine individuelle Kostenanlastung, wie sie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV vorgesehen ist, fehlt. Diese Bestimmung und die mit der Ausgleichsenergie zusammenhängende Regelung in Artikel 26 Absatz 3 StromVV sollen deshalb auf Stufe Bundesgesetz verankert werden. Diese Bestimmungen finden ihre Grundlage in Artikel 89, 91 Absatz 1, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).6 Artikel 33a dient zudem der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält eine Delegation zum Erlass von Verordnungsrecht (Art. 14a Abs. 3). Mit dieser Delegation soll der Gesetzestext von Bestimmungen mit hohem Konkretisierungsgrad entlastet werden. Die Rechtsetzungsermächtigung beschränkt sich auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und ist nach Inhalt, Zweck und
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