Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 8 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates UREK-N beschloss am 14. Oktober 2013 einstimmig, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG)1 auszuarbeiten, mit dem Ziel, die bisherige Kostenanlastung der Ausgleichsenergie weiter zu führen und damit die sichere Stromversorgung zu gewährleisten. Sie reichte zu diesem Zweck eine parlamentarische Initiative ein.
Der Beschluss der Kommission wurde ihrer Schwesterkommission des Ständerates (UREK-S) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 vorgelegt. Diese befasste sich an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2013 mit dem Initiativanliegen und stimmte diesem einstimmig zu.
Die Kommission des Nationalrates arbeitete in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.
Am 4. November 2013 stimmte die Kommission dem Vorentwurf einstimmig zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie geführt. Mit Urteil vom 2. Mai 2013, A-8641/2010 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Stromversorgungsgesetz das Ausspeiseprinzip statuiert und Bilanzgruppen im Stromversorgungsgesetz nicht explizit als Zahlungspflichtige vorgesehen sind. Dieses Urteil betrifft die Anlastung von Kosten für die Leistungsvorhaltung von Tertiärregelenergie an Bilanzgruppen, nicht aber die Anlastung von Kosten für die Ausgleichsenergie. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Gerichte für die Anlastung von Kosten für Ausgleichsenergie an Bilanzgruppen gleich entscheiden würden. Im Juni 2013 haben sich in der Schweiz tätige Bilanzgruppen in einem Gesuch an die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom auf den Standpunkt gestellt, auch keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen. Das Verfahren ist gegenwärtig sistiert.
Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen bis spätestens am Vortag (ex ante) Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne) und reichen diese der nationalen Netzgesellschaft ein.3
1 SR 734.7
2 SR 171.10
3 Eine Bilanzgruppe ist ein rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt (Endverbraucher, Produzenten, Händler), eine Abrechnungseinheit gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Betreiberin des Höchstspannungsnetzes Swissgrid.