Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 8 Seiten
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Wird in der Regelzone Schweiz am Tag der Abwicklung mehr Strom bezogen als eingespeist – oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist –, gleicht die nationale Netzgesellschaft diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie („Reserveenergie“) aus. Bei der abgerufenen Regelenergie handelt es sich um eine reale physikalische Lieferung. Massgeblich für die benötigte Menge an Regelenergie ist die aggregierte Abweichung der einzelnen Bilanzgruppen. Bezieht eine Bilanzgruppe mehr Strom als angemeldet und eine andere Bilanzgruppe weniger, gleicht sich dies aus und es muss weniger Regelenergie abgerufen werden. Die nationale Netzgesellschaft beschafft in ihrer Funktion als Verantwortliche für das Bilanzmanagement die notwendige Regelenergie mit monatlichen, wöchentlichen und täglichen Ausschreibungen im Voraus.
Am Tag nach der Abwicklung (ex post) beginnt die Abrechnung der Differenzen zwischen Fahrplan und effektiver Stromlieferung (Berechnung der sogenannten Ausgleichsenergie). Im Gegensatz zur Regelenergie handelt es sich bei der Ausgleichsenergie nicht um eine reale physikalische Lieferung, sondern um eine reine Abrechnungsgrösse. Hat die Bilanzgruppe mehr Strom bezogen als mit dem Fahrplan angemeldet, besteht in der Bilanzgruppe eine Unterdeckung. Die nationale Netzgesellschaft stellt der Bilanzgruppe den Marktpreis plus einen Zuschlag multipliziert mit der Anzahl Kilowattstunden der Unterdeckung als sogenannte Ausgleichsenergie in Rechnung. Hat die Bilanzgruppe umgekehrt weniger Strom bezogen als angemeldet, besteht also eine Überdeckung, erhält sie eine Gutschrift für die Kilowattstunden der Überdeckung multipliziert mit dem durch einen Abzug reduzierten Marktpreis. In der Regel besteht zwischen der Bilanzgruppe und den angeschlossenen Teilnehmern eine vertragliche Regelung, wonach der Bilanzgruppenverantwortliche die in Rechnung gestellten Kosten bzw. die Gutschriften an die Teilnehmer seiner Bilanzgruppe weiter gibt. Die nationale Netzgesellschaft legt die Preise der Ausgleichsenergie für viertelstündlich so fest, dass sie gegenüber den Marktpreisen unvorteilhaft sind. Damit besteht für die Bilanzgruppen – und je nach Vertrag auch für ihre Teilnehmer – ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten.
Das Bilanzmanagement mit der Verrechnung von Ausgleichsenergie entspricht dem bisherigen Branchenverständnis, stellt einen zentralen Grundpfeiler der aktuellen Marktordnung dar und wird in dieser Art insbesondere auch in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und anderen EU-Staaten verwendet. Bisher wurde die Ausgleichsenergie denn auch von allen Bilanzgruppen vorbehaltslos bezahlt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Bilanzgruppen sensitiv auf die Bepreisung der Ausgleichsenergie reagieren. Müssten die Bilanzgruppen hingegen überhaupt keine Kosten für Ausgleichsenergie mehr bezahlen, würde der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne dahinfallen und der Bedarf an Regelenergie dürfte massiv ansteigen. Der sichere Netzbetrieb und die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz wie auch der internationale Verbundbetrieb wären damit stark gefährdet. Um dies zu vermeiden, sollen die Bilanzgruppen in einem neuen Artikel 14a StromVG als Kostenträger explizit genannt werden. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden.