Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 8 Seiten

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Vom Straftatbestand heute nicht erfasst werden Personen, die – in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft – nachträglich in den Besitz von Bankkundendaten kommen und zum eigenen Vorteil verwenden. Strafbar sind hingegen der Versuch, die Anstiftung und der Anstiftungsversuch (Art. 47 Abs. 1 Bst. b BankG).

Die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Artikel 47 BankG obliegen den Kantonen. Beim Diebstahl von Bankkundendaten kann nach geltendem Recht Rechtshilfe bei ausländischen Staaten geltend gemacht werden, soweit diese eine Strafbarkeit von besonders geschützten Daten kennen. Entsprechende Gesuche von Schweizer Behörden wurden bereits mehrfach erfüllt.

2.1.2 Analoge Regeln im KAG und im BEHG

Analoge Regeln zu Artikel 47 BankG finden sich im Finanzmarktbereich in Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe k des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20062 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und in Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Es kann auf die analog geltenden Ausführungen zu Artikel 47 BankG verwiesen werden (vgl. Ziffer 2.1.1).

2.1.3 Allgemeinstrafrechtliche Tatbestände

Im Einzelfall kann der Verkauf von Bankkundendaten auch andere, allgemeinstrafrechtliche Tatbestände erfüllen. In Frage kommen dabei insbesondere die Tatbestände der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB4), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB).

2.2 Handlungsbedarf

In den letzten Jahren wurden verschiedentlich Fälle bekannt, in denen Bankangestellte Bankkundendaten an Dritte, insbesondere an ausländische Steuerbehörden, verkauft haben. Dieses Verhalten verletzt die Persönlichkeitsrechte der Bankkunden. Es kann zudem dazu führen, dass ausländische Bankkunden ihr Vertrauen in die betroffene Bank und den Finanzplatz Schweiz verlieren, was sich letztlich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und auch auf die schweizerische Volkswirtschaft auswirken kann. Der Verkauf von Bankkundendaten zur Erzielung eines Gewinns erscheint zudem moralisch besonders verwerflich. Es sind daher Massnahmen zu ergreifen, um die abschreckende Wirkung des Straftatbestandes zum Schutz der Bankkundendaten zu erhöhen.

Eine Anpassung von weiteren allgemeinstrafrechtlichen Bestimmungen, welche bei der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Weitergabe und der Verwendung von Bankkundendaten im Einzelfall erfüllt sein könnten, wäre nicht sachgerecht. Diese Straftatbestände sind nicht spezifisch auf Bankkundendaten zugeschnitten, sondern

2 SR 951.31

3 SR 954.1

4 SR 311.0