Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 8 Seiten
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erfassen mehrheitlich andere Sachverhalte. Ihre Anpassung wäre daher unverhältnismässig und würde die Kohärenz des allgemeinen Strafrechts beeinträchtigen.
2.3 Vorschlag der Kommissionsmehrheit
2.3.1 Verwendung gestohlener Kundendaten
Wie unter Ziffer 2.1.1 ausgeführt, fallen nach der geltenden Regelung Personen, die
– in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft – nachträglich in den Besitz von Bankkundendaten kommen und diese weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden, nicht unter Artikel 47 BankG. Sodann ist zwar nach Artikel 162 Absatz 2 StGB als «Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses» strafbar, wer einen Geheimnisverrat für sich oder einen anderen ausnützt. Jedoch fallen Bankkundendaten – wenn überhaupt – zumindest nicht in jedem Fall unter den Begriff der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 162 StGB.
Die Kommissionsmehrheit erachtet diese Situation als unbefriedigend. Bankkundendaten sind mindestens ebenso wichtig wie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Die Verwendung und Weitergabe von unrechtmässig erworbenen Bankkundendaten durch Dritte kann nicht nur die betroffene Bank schädigen, sondern den gesamten Finanzplatz Schweiz und damit die schweizerische Volkswirtschaft. Sie schlägt daher vor, die bestehende Lücke zu schliessen, indem Artikel 47 Absatz 1 um einen Buchstaben c ergänzt wird, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich ein ihm unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Erfasst wird somit einerseits die Weitergabe inklusive dem Verkauf der offenbarten Daten. Strafbar ist jedoch auch die Ausnützung des Geheimnisses zum eigenen Vorteil irgendeiner Art, ohne dass das Geheimnis einem Dritten mitgeteilt wird. Dem Grundrecht der Pressefreiheit wird wie im übrigen Strafrecht durch die Sondervorschriften im allgemeinen Teil des StGB zur Strafbarkeit der Medien Rechnung getragen (vgl. Art. 28 StGB). Diese sehen insbesondere vor, dass sofern eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wird, grundsätzlich ausschliesslich der Autor strafbar ist.
Aus Gründen der Kohärenz sollen im KAG und im BEHG analoge Anpassungen wie im BankG vorgenommen werden (vgl. Art. 148 Abs. 1 Bst. l E-KAG und Art. 43 Abs. 1 Bst. c E-BEHG).
2.3.2 Qualifizierte Tatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses
Die Kommissionsmehrheit schlägt zudem vor, die präventive Wirkung von Artikel 47 BankG dadurch zu erhöhen, dass ein qualifizierter, als Verbrechen ausgegestalteter Tatbestand geschaffen wird. Gemäss diesem sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen