Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 8 Seiten

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Die Verletzung des Berufsgeheimnisses im Bereich des Kollektivanlagenrechts wird analog Artikel 47 Absatz 1bisE-BankG zu einem Verbrechen, sofern der Täter sich oder einem anderen ein Vermögensvorteil verschafft. Die heutige Sachüberschrift von Artikel 148 «Vergehen» muss daher in «Verbrechen und Vergehen» geändert werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 47 Absatz 1bisE-BankG verwiesen (vgl. Ziffer 3.1).

3.3 BEHG

Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis

Analog zum Bereich des Banken- und Kollektivanlagenrechts wird im Bereich des Börsenrechts die strafbare Handlung auf Personen ausgedehnt, welche ein unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Zudem wird ein qualifizierter, als Verbrechen ausgestalteter Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses eingeführt. Im Übrigen wird auch an dieser Stelle auf die Ausführungen zu Artikel 47 E-BankG verwiesen (vgl. Ziffer 3.1).

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die neu geschaffenen qualifizierten Straftatbestände werden wie die Grundstraftatbestände durch die Kantone verfolgt und beurteilt.

4.3 Andere Auswirkungen

Es ist davon auszugehen, dass die Vorlage das Vertrauen der Bankkunden in den Finanzplatz Schweiz stärken wird, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und auch auf die schweizerische Volkswirtschaft auswirken kann (vgl. Ziffer 2.2).

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die EU kennt keine strafrechtlichen Vorgaben für die Verletzung von Berufsgeheimnissen im Finanzmarktbereich. Die EU-Mitgliedstaaten stellen jedoch die Verletzung des Berufsgeheimnisses im Finanzmarktbereich regelmässig unter Strafe.