Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 8 Seiten
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Vermögensvorteil verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (vgl. Art. 47 Abs. 1bisE-BankG).
Die vorgeschlagene Strafandrohung weicht von der in der parlamentarischen Initiative vorgesehenen Strafandrohung ab. Diese sah eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils vor, welche sich jedoch aus folgenden Gründen nicht in das Sanktionensystem des geltenden Rechts einfügt und daher anzupassen ist:
– Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Strafandrohung dem Unwert der Tat angemessen ist. Die Strafandrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzung abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechts zu bringen. Eine Strafandrohung, die eine nach oben nicht begrenzte Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (nebst einer Busse) androht, ist in Anbetracht des betroffenen Rechtsguts und des Unwerts der Straftat nicht verhältnismässig. Solche Mindeststrafen sind schwersten Verbrechen, wie Mord (Art. 111 StGB) oder qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) vorbehalten.
– Im geltenden Strafrecht ist die kumulative Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer (obligatorischen) Busse für Verbrechen und Vergehen nicht vorgesehen. Die Busse gilt seit dem Inkrafttreten der Geldstrafe als primäre monetäre Sanktion für Übertretungen. Das Gericht kann hingegen ohne zusätzliche Regelung eine bedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Busse verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
– Ein unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil unterliegt bereits der Einziehung (Art. 70 StGB). Eine Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils vorzusehen würde auf eine doppelte Bestrafung des Täters hinauslaufen.
Gemäss dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit soll die qualifizierte Strafandrohung im Übrigen als Absatz 1bisanstatt wie in der parlamentarischen Initiative vorgesehen als Absatz 4biseingefügt werden. Damit wird vermieden, dass die fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses zwecks Erlangung eines Vermögensvorteils unter den qualifizierten Straftatbestand fällt.
Schliesslich schlägt die Kommissionsmehrheit auch hier vor, aus Gründen der Kohärenz nicht nur Artikel 47 BankG, sondern auch die analogen Bestimmungen im KAG und im BEHG entsprechend dem BankG anzupassen (vgl. Art. 148 Abs. 1bis E-KAG und Art. 43 Abs. 1bisE-BEHG).
2.4 Antrag der Minderheit
Eine Minderheit der Kommission (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. In ihren Augen ist die geplante Strafandrohung einerseits unverhältnismässig, hätte aber andererseits in den bekannten Fällen doch nicht die gewünschte abschreckende Wirkung erzielt, zumal bei den Tätern oft nicht finanzielle Motive im Vordergrund stehen. Dass der Diebstahl von Bankkundendaten mit der vorgeschlagenen Massnahme verhindert werden könne, sei im Weiteren auch deshalb unwahrscheinlich, weil er aufgrund der zunehmenden