Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 8 Seiten

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Digitalisierung von Banksystemen immer einfacher zu bewerkstelligen sei. Schliesslich ist die Minderheit der Auffassung, dass nach der Einführung des automatischen Informationsaustausches, welche nur noch eine Frage der Zeit sei, kein Handlungsbedarf im Sinne der parlamentarischen Initiative mehr bestehen wird, da es dann keinen Anreiz mehr geben sollte, Bankkundendaten zu entwenden und an ausländische Steuerbehörden zu verkaufen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 BankG

Art. 47 Abs. 1 Bst. c

Vom Grundtatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses wird neu auch erfasst, wer ein ihr oder ihm unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Der Täter muss wissen oder wissen müssen, dass die ihm mitgeteilten Daten unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbart werden. Strafbar ist nicht nur, wem das Geheimnis vom Geheimnisträger, sondern auch von Dritten offenbart wird.

Art. 47 Abs. 1bis

Gemäss dem neuen qualifizierten Straftatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschafft. Es handelt sich damit um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Strafandrohung orientiert sich an jener von anderen im Strafgesetzbuch geregelten Verbrechen. Das BankG selbst enthält bis anhin keine Verbrechenstatbestände.

Als Vermögensvorteil kommt in erster Linie das Entgelt in Frage, welches der Täter für den Verkauf der Daten erhält oder der Gewinn, der bei der Verwendung der Daten erzielt wird. Er kann vom Gericht eingezogen werden (vgl. Art. 70 StGB). Bereits der Versuch des Verkaufs oder der Verwendung von Bankkundendaten ist strafbar (Art. 47 Abs. 6 BankG i.V.m. Art. 22 StGB).

3.2 KAG

Art. 148 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. l und Abs. 1bis

Analog zur Änderung im BankG wird vom Grundtatbestand der Berufsgeheimnisverletzung im Bereich des Kollektivanlagenrechts (Abs. 1) neu auch erfasst, wer ein ihr oder ihm unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c E-BankG verwiesen (vgl. Ziffer 3.1).