Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 7 Seiten

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1 Einleitung und allgemeine Erläuterungen

1.1 Ausgangslage

Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) zur Renaturierung der Gewässer bezwecken unter anderem die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Fliessgewässer. Vorgeschrieben sind Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von kurzfristigen künstlichen Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall-Sunk) unterhalb von Wasserkraftwerken, zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit (Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei, BGF, SR 923.0). Zur Sanierung von Schwall-Sunk werden vom Gesetzgeber bauliche Massnahmen favorisiert. In diesem Bereich können betriebliche Massnahmen nur auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerkes verfügt werden (Art. 39a Abs. 1 GSchG). In den anderen Bereichen priorisiert der Gesetzgeber nicht zwischen baulichen und betrieblichen Massnahmen, beispielsweise Kiesschüttungen zur Reaktivierung des Geschiebetriebes.

Die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen in diesen Bereichen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. Inhaber von Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen durchführen müssen, erhalten die vollen, anrechenbaren Kosten zurückerstattet. Die Abgeltungen werden über einen Zuschlag von 0.1 Rp./kWh auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert. Die Auszahlung erfolgt über die nationale Netzgesellschaft Swissgrid. Das Verfahren der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen ist in Artikel 17d EnV geregelt. Anhang 1.7 EnV enthält Regelungen zu den Anforderungen an das Gesuch, zu den Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs und zu den anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 EnV nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Eine nicht abschliessende Aufzählung der anrechenbaren Kosten ist in der genannten Ziffer 3.1 aufgeführt. Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen wurden im Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der EnV explizit dem UVEK zur Regelung übertragen. Die vorliegenden Verordnung stützt sich auf diesen Regelungsauftrag.

In Zusammenarbeit mit verschiedenen interessierten Kreisen (Bundesamt für Energie, Kantone,

Kraftwerksvertreter und Umweltverbände) erarbeitet das Bundesamt für Umwelt BAFU mit Hilfe eines externen Auftragnehmers gleichzeitig das Modul zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Fischwanderung, Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» (http://www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung/index.html?lang=de), welches unter anderem die Thematik der Berechnung der anrechenbaren Kosten bei betrieblichen Massnahmen weiter ausführt.

1.2 Grundzüge und Begründung der beantragten Regelung

Als anrechenbare betriebliche Kosten gelten einerseits die Kosten wiederkehrender durchzuführender Massnahmen und andererseits Erlöseinbussen auf Grund der zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion oder der Minderproduktion, die aus der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen resultieren.

Solche Kosten entstehen immer dann, wenn betriebliche Sanierungsmassnahmen getroffen werden. Im Weiteren können aber auch bauliche Massnahmen zu einer Energieminderproduktion und damit zu Erlöseinbussen führen, z.B. kann der Einbau eines Feinrechens zur Abweisung von abwärtswandernden Fischen zu Produktionseinbussen führen, weil weniger Wasser durch den Rechen fliessen kann.