Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 7 Seiten

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onen kein Abzug vorgenommen wird. Das Kraftwerk hat solche Stillstände bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung im Rahmen des jährlichen Auszahlungsgesuchs zu berücksichtigen.

3 Auswirkungen

Die Vorlage ist eine notwendige Folge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des

GSchG und der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Änderungen der GSchV und der EnV im Bereich Renaturierungen. Im Vergleich zu den genannten Änderungen hat diese Vorlage keine zusätzlichen Auswirkungen. Sie hat somit für den Bund keinen finanziellen oder personellen Mehraufwand zur Folge.