Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 7 Seiten
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Bei Kraftwerken, denen die Stromproduktion zu festen Ansätzen (z.B. KEV) vergütet wird, sind die Preise über das Jahr konstant und somit kann sich keine Erlöseinbusse wegen zeitlicher Verschiebung der Energieproduktion ergeben. Deshalb sieht Absatz 3 vor, dass für diese Fälle die einfachere Berechnungsmethode für die Erlöseinbusse einer reinen Minderproduktion nach Artikel 4 zur Anwendung gelangt.
Art. 4 Erlöseinbussen aufgrund baulicher Massnahmen
Bauliche Massnahmen können in gewissen Fällen zu einer Energieminderproduktion führen. Sowohl eine zeitlich begrenzte Minderproduktion, welche auf Grund eines reduzierten Betriebes bzw. einer Ausserbetriebnahme während der Bauzeit erforderlich ist (sogenannte Ausfallkosten) als auch eine dauernde Minderproduktion ist als Erlöseinbusse anrechenbar. Zur Berechnung der Erlöseinbusse wird auch hier in mehreren Schritten vorgegangen:
- Das Kraftwerk ermittelt zuerst die durchschnittliche jährliche Energieproduktion der letzten 10 Jahre vor Umsetzung der Sanierungsmassnahme. Dies ist die relevante Jahresproduktion. Die Berechnungsmethoden sind bereits weitgehend bekannt auf Grund der Berechnungen des Produktionsausfalls für die Festlegung der Restwassersanierungen.
- Anschliessend wird die voraussichtliche jährliche Energieproduktion nach Umsetzung der Massnahme modelliert. Diese Grösse wird als verminderte Energieproduktion bezeichnet.
- In einem dritten Schritt wird die Differenz der durchschnittlich jährlich produzierten Energiemenge vor und nach der Realisierung der baulichen Massnahme ermittelt. Diese Differenz wird im grundsätzlichen Bescheid der Swissgrid über die Entschädigung vor der Umsetzung der Massnahme festgelegt.
- Im Rahmen des jährlichen Gesuchs um Auszahlung der Entschädigung für ein Geschäftsjahr ermittelt der Gesuchsteller dann jeweils die Höhe der Entschädigung, indem er die Differenz der durchschnittlich jährlich produzierten Energiemenge mit dem mengengewichteten Jahrespreis der täglich am Swissix gehandelten Preise für Elektrizität multipliziert (vom BFE publizierte Marktpreise nach Artikel 3f Absatz 3 EnV).
Für die Berechnung von nur vorübergehenden durch die Bautätigkeit ausgelösten Erlöseinbussen bzw. Ausfallkosten wird von diesem Vorgehen wie folgt abgewichen: Für die Ermittlung der relevanten Jahresproduktion wird anteilsmässig nur der massgebende Zeitraum der Einschränkung berücksichtigt.
Ausserdem muss hier bei der Ermittlung der verminderten Energieproduktion nicht auf eine „voraussichtliche“ Produktionsgrösse abgestellt werden, sondern es ist die tatsächliche verminderte Produktion während dem entsprechenden Zeitraum der Bauarbeiten massgebend.
Für Fälle, wo sich nach Umsetzung der Massnahme zeigt, dass die Modellierung der künftigen Jahresenergieproduktion erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, kann die Jahresenergieproduktion nach der Umsetzung der Massnahme für die Berechnung der Differenz zur Produktion vor der Massnahme nach frühestens 10 Jahren den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden.
Art. 5 Auszahlung der Entschädigung
Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung wird bereits im Kapitel 1.3 oben erläutert.
Festgelegt werden der Zeitpunkt der Eingabe der anrechenbaren Kosten durch die Kraftwerksinhaber, nämlich spätestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs. Dem Umstand, dass das Geschäftsjahr vor allem bei grösseren Kraftwerksbetrieben das hydrologische Jahr umfasst und nicht das Kalenderjahr, wird mit der vorgeschlagenen Formulierung Rechnung getragen.
Beim Ausfall eines Kraftwerkes wird die Vergütung reduziert, wenn die Anlagen länger als 3 Monate ausser Betrieb stehen. Diese Frist wurde so festgesetzt, dass bei Bagatellfällen und normalen Revisi-