Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 7 Seiten
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1.3 Umsetzung
Das Verfahren zur Prüfung der Gesuche um Zusicherung der Entschädigung sowie zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 17d EnV.
Auch bei betrieblichen Massnahmen muss das Kraftwerk ein Gesuch um Entschädigung vor Umsetzung der Massnahmen einreichen und darf erst nach dem grundsätzlichen Bescheid der Swissgrid über die Entschädigung mit der Umsetzung der Massnahme beginnen. Im Rahmen dieses Gesuchs muss das Kraftwerk die nachvollziehbare Berechnung der Differenz zwischen der effektiven Energieproduktion ohne die Sanierungsmassnahme und der mit einer Modellrechnung ermittelten Energieproduktion mit Massnahme liefern (s. dazu nachfolgende Erläuterungen zu Art. 3 und 4). Die Differenz wird im grundsätzlichen Bescheid der Swissgrid über die Entschädigung festgelegt.
Nach Umsetzung der Massnahmen reicht der Inhaber oder die Inhaberin des Kraftwerks dann jedes Jahr ein Gesuch um Auszahlung der Entschädigung ein, in welchem die Höhe der Entschädigung gemäss den Vorgaben der Verordnung (s. dazu nachfolgende Erläuterungen zu Art. 3 und 4) nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Die Entschädigung wird anschliessend ausbezahlt.
2 Erläuterungen zu den Artikeln
Art. 2 Anrechenbare Kosten
Anhang 1.7 Ziffer 3.1 EnV legt fest, welche Kosten bei Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken für die Entschädigung anrechenbar sind. Dazu gehören unter anderem Kosten für die Ausführung der Massnahmen (Bst. c) und für gewisse Wasserdotierungen (Bst. e). In Artikel 2 wird nun genauer gesagt, was diese Kosten bei betrieblichen Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen auszeichnet und somit die Regelung der EnV diesbezüglich konkretisiert. Die Arten von betrieblichen Kosten werden in Artikel 2 Absatz 1 aufgezählt. Erläuternde Ausführungen dazu finden sich im Kapitel 1.2 oben.
Im Gegensatz zu baulichen Massnahmen, deren Kosten einmalig anfallen, ist bei betrieblichen Massnahmen die Dauer der wiederkehrenden Auszahlung zu regeln. Für die Dauer der Vergütung wurden verschiedene Szenarien geprüft. Gründe, welche die in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Auszahlungsdauer von 40 Jahren rechtfertigen, sind:
- Die Lebensdauer von baulichen Massnahmen ist im Durchschnitt ebenfalls etwa 40 Jahre, damit werden die beiden Arten von Massnahmen rechtsgleich behandelt.
- Die Vergütungsdauer ist unabhängig von der Konzessionsdauer. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die Sanierungsmassnahmen bei allen bestehenden Kraftwerken unabhängig von der Konzession (Konzessionserneuerung, kurze oder lange Restdauer der Konzession) zu entschädigen und führt insbesondere bei ehehaften Rechten zu keinen Problemen.
Einzig bei betrieblichen Kosten, welche auf die Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers zurückzuführen sind, ist die Entschädigung explizit gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstabe e EnV bis zum Ablauf der Konzession beschränkt.
Art. 3 Erlöseinbussen bei betrieblichen Massnahmen
Bei betrieblichen Massnahmen ergibt sich die Erlöseinbusse in der Regel aus einer Verschiebung der Produktionszeiten. Hinzu kommen kann eine Energieminderproduktion. Möglich ist aber auch eine reine Minderproduktion ohne Verschiebung der Produktionszeiten, z.B. wegen Stauraumabsenkungen zur Aktivierung des Geschiebetransportes. Die Erlöseinbusse in Folge einer Verschiebung der Produktionszeiten und wegen allfälliger Minderproduktion werden in mehreren Schritten ermittelt.
Im Rahmen des Gesuchs zur Entschädigung der Massnahme ermittelt der Gesuchsteller zuerst die Differenz zwischen der Energieproduktion ohne die Sanierungsmassnahme und der mit einer Modellrechnung ermittelten Energieproduktion mit Massnahme in folgenden Schritten: