Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 7 Seiten
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Unter wiederkehrende durchzuführende betriebliche Sanierungsmassnahmen fallen im Bereich Geschiebe beispielsweise der Eintrag von Kies zur Wiederherstellung und Verbesserung der Laichgründe für Fische. Bei solchen zustandsbedingten Wiederholungen der Massnahmen können die Kosten jedes Mal nach Durchführung der Massnahmen mittels Belegen zusammengestellt und damit nachgewiesen werden.
Erlöseinbussen können sich ergeben, wenn eine Sanierungsmassnahme zu einer zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion führt, z.B. durch das langsamere Anfahren oder Zurückfahren der Turbinen. Insgesamt wird zwar oft die gleiche Strommenge produziert wie ohne Sanierungsmassnahme, doch muss diese Energiemenge zu ungünstigeren Preisen verkauft werden. Erlöseinbussen können auch entstehen, wenn eine Sanierungsmassnahme zu einer Energieminderproduktion führt, weil Wasser für die Turbinierung nicht mehr zur Verfügung steht z.B. bei künstlichen Hochwassern für den Geschiebetransport.
Im Gegensatz zu baulichen Massnahmen, deren Kosten durch Belege nachgewiesen werden können, ist die Berechnung der anrechenbaren Erlöseinbussen aufwendiger: es gibt keine Belege, welche die Differenz zwischen Produktion ohne und mit Sanierungsmassnahme aufgrund von Messungen nachweisen. Diese Differenz kann nur durch Modellrechnungen ermittelt werden. Zudem variieren die Energiepreise stark über den Tag und das Jahr und die zukünftigen Preise sind nicht bekannt.
Es bestehen grundsätzlich drei Varianten, die Erlöseinbussen aufgrund von Sanierungsmassnahmen zu ermitteln, welche im Rahmen der Erarbeitung der vorliegenden Verordnung geprüft wurden:
1. Es wird für jedes Jahr im Nachhinein die Differenz berechnet zwischen der effektiven Produktion
mit der Sanierungsmassnahme und der mit Modellrechnung ermittelten Energieproduktion, welche man ohne Massnahme hätte produzieren können (z.B. viertelstündlich). Diese Differenz wird mit den effektiven Strompreisen multipliziert und die entsprechende Summe ausbezahlt. Diese Variante wurde aus folgenden Gründen verworfen:
- Die Modellrechnung der Energieproduktion ohne Sanierungsmassnahme ist nicht eindeutig (mehrere unterschiedliche Resultate sind möglich) und kann somit aufgrund der bekannten Strompreise optimiert werden; diese Modellrechnungen könnten deshalb jährlich zu Streitigkeiten zwischen Gesuchsteller und Behörden führen.
- Weiter wäre dieser Ansatz sehr aufwendig.
2. Es wird vor dem Finanzierungsentscheid einmal die Differenz berechnet zwischen der effektiven
Produktion ohne die Sanierungsmassnahme und der mit einer Modellrechnung ermittelten Energieproduktion mit Massnahme (z.B. viertelstündlich). Diese Differenz wird mit geschätzten künftigen Strompreisen multipliziert. Die entsprechenden Einbussen werden kapitalisiert auf die Dauer der Entschädigung und im Voraus bezahlt. Diese Variante wurde aus folgenden Gründen verworfen:
- Die künftigen langfristigen Strompreise sind nicht bekannt und die diesbezüglichen Vorstellungen zwischen den Akteuren variieren stark.
- Eine Vorauszahlung ist nicht sinnvoll (z.B. wenn ein Kraftwerk die Massnahme nicht oder nicht richtig umsetzt und die Besitzverhältnisse ändern, wird es sehr schwierig sein, die richtige Umsetzung der Massnahme zu erreichen oder die Entschädigung zurückzufordern).
3. Es wird wie bei Variante 2 vor dem Finanzierungsentscheid einmal die Differenz berechnet zwi-
schen der effektiven Produktion ohne die Sanierungsmassnahme und der mit einer Modellrechnung ermittelten Energieproduktion mit Massnahme (z.B. viertelstündlich). Diese Differenz wird wie bei Variante 1 für jedes Jahr im Nachhinein mit den effektiven Strompreisen multipliziert und die entsprechende Summe ausbezahlt. Die vorgeschlagene Regelung basiert auf dieser Variante 3, ergänzt mit einer gesonderten Regelung für die Berechnung von nur vorübergehenden Minderproduktionen aufgrund von baulichen Massnahmen (während der Bauzeit). Die Vorteile dieser Variante sind:
- Die aufwendige Modellrechnung wird im Normalfall nur einmal durchgeführt und festgesetzt, so dass der Aufwand verhältnismässig ist und allfällige Streitigkeiten nur einmal bereinigt werden müssen.
- Die effektive Entwicklung der Strompreise wird berücksichtigt.