Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten
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1 Ausgangslage
Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe erbringen Leistungen für die Umsetzung von Veranstaltungen jeglicher Art. Solche Veranstaltungen sind z.B. Festivals, Konzerte, Musicals, Versammlungen, Galaveranstaltungen und Sportanlässe. Zu den Tätigkeiten dieser Betriebe gehören u.a. organisatorische Arbeiten, der Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik (z.B. Bühne, Beleuchtung, Ton) und von Dekoration und Mobiliar, die Bedienung und Wartung der Einrichtungen vor, während und nach einer Veranstaltung sowie das Bereitstellen von Personal.
Da die Mitarbeitenden von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben oft innert kurzer Zeit in unterschiedlichen Betrieben und an unterschiedlichen Veranstaltungen tätig sind, wird die Anwendung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in der Praxis stark erschwert. Die aktuelle ArGV 2 ist nicht auf die vielfältigen Tätigkeiten der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe zugeschnitten und es stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen.
In der Folge wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, mit Vertretern der Sozialpartner und dem SECO, die zum Schluss kam, dass für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe eine eigene Sonderbestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden soll. Das Resultat der Diskussionen in der Arbeitsgruppe ist der vorliegende Entwurf der Verordnungsänderung.
Am 6. Dezember 2013 hat das SECO eine Anhörung bei den Kantonen, den gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Wirtschaft und weiteren interessierten Kreisen eröffnet. Die Frist für das Anhörungsverfahren endete am 28. Februar 2014.
2 Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen der Anhörung gingen 39 Stellungnahmen ein. 27 Stellungnahmen erfolgten von Seiten der Kantone und 121 von gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und anderen Organisationen. Die Liste der Anhörungsteilnehmenden, versehen mit der im vorliegenden Bericht verwendeten Abkürzung, befindet sich im Anhang.
3 Ergebnisse der Anhörung
3.1 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden
Die Verordnungsrevision im Allgemeinen und die Schaffung einer eigenen Sonderbestimmung in der ArGV 2 stossen auf breite Zustimmung. Die grosse Mehrheit stimmt der Revision ohne inhaltliche Anpassungsanträge zu (AI, AR, BS, FR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH AWA, ZH RR, FER, IVA/VSAA, KV Schweiz, SAV, SGV, suissepro). Auch ZG begrüsst die vorgeschlagene Verordnungsänderung, weist aber darauf hin, dass die Arbeits- und Ruhezeitkontrollen allenfalls interkantonal koordiniert geplant und durchgeführt werden müssten. Zum Teil werden Änderungsanträge oder die Wegleitung betreffende Präzisierungsanträge gestellt (AG, BE, BL, GE, GR, JU, LU, OW, SBV, SGB, Travail.Suisse, Unia, VPOD2). VD und VS unterstützen die Änderung, würden aber eine Anpassung des bestehenden Art. 43 ArGV 2 vorziehen. GL stimmt dem Vorschlag unter der Voraussetzung gewisser Änderungen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und eines einheitlichen Vollzuges zu.
1 IVA/VSAA reichen eine gemeinsame Stellungnahme ein und werden deshalb im vorliegenden Bericht als eine teilnehmende Organisation gezählt. 2 Er schliesst sich der Stellungnahme des SGB an und betont explizit, dass eine schriftliche Präzisierung des Anwendungsbereichs erforderlich sei. 520/2005/02541 \ COO.2101.104.4.223078 2/9