Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten
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Die SUVA teilt mit, dass sie als Durchführungsorgan nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) nicht mit Aufsichtstätigkeiten nach Arbeitsgesetz (ArG) betraut und somit von der Revision des Art. 43a ArGV 2 nicht direkt betroffen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es jedoch wichtig, dass die Verordnungsänderung dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz genügend Rechnung trägt. Die Beibehaltung von minimal 26 arbeitsfreien Sonntagen und die verschiedenen Ausschlusskriterien für die Nacht- und Sonntagsarbeit bei Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben entsprächen ihren Anliegen.
Die vorgebrachten Anregungen oder Änderungsanträge betreffen insbesondere die Thematik der Überprüfung der Einhaltung der neuen Bestimmung und die Frage der Definition des Begriffes Veranstaltungsdienstleistungsbetrieb, der gewissen zu eng und anderen zu weit gefasst erscheint.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorgeschlagene Verordnungsänderung zumindest im Grundsatz breite Anerkennung findet.
3.2 Argumente für die Verordnungsänderung
Zur Begründung der Zustimmung wird oftmals vorgebracht, dass durch die Einführung des neuen Artikels die Abgrenzungsprobleme gelöst und die Bedürfnisse der Branche unter Wahrung des Arbeitnehmerschutzes befriedigt würden.
Im Einzelnen werden verschiedentlich die nachfolgenden Argumente vorgebracht:
- Eine eigene Sonderbestimmung für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sei sinnvoll und gerechtfertigt.3
- Sie werde den betrieblichen Realitäten und den vielfältigen Tätigkeiten gerecht.
- Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Veranstaltungstypen werde verhindert und eine einheitliche Anwendung des Arbeitsgesetzes erreicht.
- Art. 43a ArGV 2 stelle eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Art. 43 ArGV 2 dar.
- Die Anpassung schaffe klare Verhältnisse in einer Branche, deren Bedürfnisse bis anhin zu wenig differenziert geregelt worden seien.
- Es erfolge eine Aktualisierung und Anpassung an die heutigen Gegebenheiten.
- Die bestehende Rechtsunsicherheit würde behoben.
- Die Revision trage der zum Teil kurzfristigen Notwendigkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit angemessen Rechnung (Flexibilisierungsbedürfnis).
- Die Änderung bewirke eine administrative Erleichterung für die Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die kantonalen Arbeitsinspektorate.
- Der Vollzug werde vereinfacht.
3.3 Allgemeine Bemerkungen4
Mehrere Anhörungsteilnehmende thematisieren die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der neuen Bestimmung. BL erwähnt, dass durch den Wegfall der Bewilligungspflicht für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit eine wertvolle Kontrollmöglichkeit im Sinne des Arbeitnehmerschutzes wegfallen würde. Immerhin hätten die gesuchstellenden Betriebe auf diese Weise der Kontrollbehörde ihre geplanten Einsatzpläne erläutern müssen. Aus diesem Grund müssten in Zukunft vermehrt Arbeitszeitkontrollen stattfinden. ZG hält fest, dass die Durchführung von Arbeits- und Ruhezeitkontrollen - durch die Art und Weise, wie die Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe zeitlich, örtlich und organi-
3 Der SAV weist darauf hin, dass akzeptierte Kompromisse beider Seiten zu respektieren seien. Er bringt aber auch sein Erstaunen zum Ausdruck, dass keiner der beiden Dachverbände auf Seiten der Arbeitgeber in die Verhandlungen einbezogen wurde. 4 Falls sich die Ausführungen spezifisch auf die einzelnen Absätze beziehen, so ist auf Kapitel 3.4 zu verweisen. 520/2005/02541 \ COO.2101.104.4.223078 3/9