Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
satorisch tätig seien - schwierig sei. Die Kontrollen müssten allenfalls interkantonal koordiniert geplant und durchgeführt werden. Auch OW hält fest, dass eine Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Freitage gewährt oder ob die Ruhezeiten eingehalten werden, für die Durchführungsorgane aufgrund der u.U. wechselnden Beschäftigungsorte (verschiedene Kantone oder Länder) praktisch unmöglich sei. Deshalb beantragt OW, in der Wegleitung vorzuschreiben, dass der Arbeitgeber jederzeit in der Lage sein müsse, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes nachzuweisen. SGB und Unia halten fest, dass die Kontrolle der Einhaltung der neuen Bestimmungen durch die Arbeitsinspektorate essentiell sei und dass sie diesbezüglich eine ausgearbeitete Strategie des SECO bzw. der Vollzugsorgane erwarten würden.
GL hält fest, dass die Änderung der ArGV 2 nicht im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sei. Die von ihm kritisch thematisierten Punkte sind:
- Auf- und Abbautätigkeiten seien vom Grundsatz her planbare Tätigkeiten, die nicht zwingend in der Nacht oder am Sonntag ausgeführt werden müssen.5
- Die Definition der „Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe“ sei zu allgemein gefasst.6
- Zudem werde im erläuternden Text zwar erwähnt, dass nur „notwendige“ Arbeiten betroffen seien, und dass das „längerfristige Vorbereiten“ nicht unter die Sonderbestimmung fallen würde. Diese Abgrenzungen seien zu wenig präzise beziehungsweise liessen zu viel Interpretationsspielraum.
Die Grundlagen eines einheitlichen und korrekten Vollzuges seien so nicht gewährleistet. GL stimmt der Revision zu, wenn die von ihm thematisierten Punkte im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und eines einheitlichen Vollzuges bereinigt werden können.
LU führt aus, Veranstaltungsdienstleister könnten zukünftig für Publikumsanlässe jeglicher Art von sehr grosszügigen Sonderbestimmungen profitieren. Die festangestellten Personen in Theatern, Konferenz-, Kongress- und Messebetrieben würden gemäss dem erläuternden Bericht weiterhin den bereits geltenden, weniger weit gefassten, Sonderbestimmungen (Art. 35 bzw. 43 ArGV 2) unterstellt bleiben. Damit diese sinnvolle Unterscheidung weiterhin gewährleistet bleibe, solle die Definition in Art. 43 Abs. 4 ArGV 2 entsprechend ergänzt werden. LU schlägt deshalb folgende Formulierung vor:
4
Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen sowie Marketinganlässe, Versammlungen oder Galaveranstaltungen durchführen.
3.4 Spezifische Bemerkungen zu Art. 43a ArGV 2
3.4.1 Bemerkungen zu Absatz 1
Travail.Suisse lehnt die Ausdehnung der Dauer der Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 4 ArGV 2) ab. Nachtarbeit als solche sei für die betroffenen Arbeitnehmenden bereits sehr belastend. Eine Ausdehnung derselben sei nicht angebracht und insbesondere für die Auftragserfüllung der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe nicht zwingend notwendig. Bereits nach bisheriger Praxis sei eine solche Verlängerung der Nachtarbeit nicht gestattet.
AI hält fest, dass die neuen Sonderbestimmungen nur in Anspruch genommen werden könne, sofern Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen notwendig sei. Arbeiten, die nicht in engem Zusammenhang mit der Durchführung stünden, würden daher nicht unter die Sonderbestimmung fallen.
GL stellt in Frage, ob die Auf- und Abbautätigkeiten von den neuen Sonderbestimmungen erfasst werden sollen. Der Auf- und Abbau sei vom Grundsatz her planbar und müsse daher nicht zwingend in der Nacht oder am Sonntag durchgeführt werden.
5 Erneute Erwähnung dieses Punktes erfolgt unter den spezifischen Bemerkungen zum betroffenen Absatz. 6 Erneute Erwähnung dieses Punktes erfolgt unter den spezifischen Bemerkungen zum betroffenen Absatz. 520/2005/02541 \ COO.2101.104.4.223078 4/9