Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten
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de auch von den Berufstheatern organisiert. Ansonsten könnte die Klarstellung durch entsprechende Ausführungen in der Wegleitung erreicht werden.
3.4.4 Geforderte Ergänzung/Präzisierung des Art. 43a ArGV 2
Travail.Suisse fordert die Ergänzung des Art. 43a ArGV 2 um eine Bestimmung, die den Geltungsbereich auf jene Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe beschränkt, die für ihre Arbeitnehmenden einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen haben. Nur so könne der Schutz der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmenden wirklich sichergestellt werden und eine Ausnahme vom Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit gewährt werden.
SGB und Unia betonen, dass darauf geachtet werden müsse, dass die Bestimmungen von Art. 43a ArGV 2 nicht Vorrang gegenüber den sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Bestimmungen (für Betriebe, in denen bereits ein GAV besteht, z.B. Theater) erlangen können. Die Verordnung solle deshalb dahingehend präzisiert werden, dass allfällige GAV-Bestimmungen vorgehen.
3.5 Alternative Lösungsvorschläge
VD und VS regen beide an, den bestehenden Art. 43 ArGV 2 abzuändern, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
VD gibt zu bedenken, ob es gesetzestechnisch nicht besser wäre, den bestehenden Art. 43 ArGV 2 zu ändern, statt eine parallele neue Bestimmung einzufügen. Die Zuordnung einer Unternehmung zur einen oder anderen Bestimmung könnte in gewissen Fällen schwierig sein. Aber unabhängig davon, ob die beabsichtigte Änderung in Form einer Anpassung des bestehenden Art. 43 ArGV 2 erfolgt oder ob ein neuer Art. 43a ArGV 2 geschaffen wird, werden beide Möglichkeiten vom VD unterstützt.
VS erachtet es auf der Grundlage der aktuellen Vollzugspraxis als nicht sinnvoll, einen neuen Artikel zu schaffen, nur um einige Personengruppen, für welche die Anwendbarkeit des Art. 43 ArGV 2 nicht ganz klar sei, mit einzuschliessen. Mit der Ergänzung oder Präzisierung des bestehenden Art. 43 ArGV 2 könne die Gesetzeslücke behoben werden und dieser Weg sei vorzuziehen.
Er schlägt aus diesem Grund folgende Änderungen des bestehenden Art. 43 ArGV 2 vor:
Art. 43 Entreprises de conférences, de congrès, et de foires et fournissant des services destinés à des manifestations
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Sont applicables aux entreprises de foire et fournissant des services destinés à des manifestations et aux travailleurs qu`elles affectent au montage et au démontage, au service aux stands et aux caisses, ainsi qu`à l`entretien, l`art. 4 pour toute la nuit et tout le dimanche, ainsi que les art. 7, al. 1, 10, al. 4, 11, 12, al. 1, et 13.
3
L`application de l`art. 4, al. 1, se limite aux cas dans lesquels le travail de nuit est nécessaire pour le montage et le démontage des installations et des stands servant à la manifestation équipements de manifestations ainsi qu`à leur exploitation et à leur pour l`entretien. L`art. 7, al. 1, n`est applicable qu`aux travailleurs occupés lors d`une seule et même manifestation de longue durée sans interruption. Il n`est pas possible de bénéficier des dispositions de l`art. 7, al. 1, et de l`art. 10, al. 4, en même temps.
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Les entreprises fournissant des services destinés à des manifestations sont des entreprises qui fournissent des prestations pour l`organisation et la réalisation de manifestations comme des tournées, des festivals, des concerts, des comédies musicales, des événements marketing, des rassemblements, des galas ou des manifestations sportives.
Erfolge die Änderung trotz allem wie ursprünglich vorgesehen durch die Einführung eines Artikels 43a ArGV 2, so entsprechen die geplanten Erleichterungen für die vorgesehenen Kategorien von Arbeitnehmenden aus Sicht von VS den spezifischen Bedürfnissen der Branche.
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