Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten

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3.4.2 Bemerkungen zu Absatz 2

Travail.Suisse lehnt wie oben erwähnt die Anwendung von Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 ab. Folglich ist dieser Absatz aus ihrer Sicht überflüssig. Sollte die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 beibehalten werden, sei Absatz 2 zwingend beizubehalten und eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 sei auszuschliessen. Auch KV Schweiz betont den Ausschluss der Möglichkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme der beiden Bestimmungen und hält fest, dass die Regelung gegenüber dem Vorschlag nicht weiter abgeschwächt werden soll.

BL fordert eine genauere Definition, was unter einer „länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung“ zu verstehen sei, vorzugsweise in der Wegleitung. Er stellt diesbezüglich die Frage, ob ein Tennisturnier oder eine Serie von drei Musicalaufführungen am selben Ort unter Art. 43a Abs. 2 ArGV 2 fallen würde.

3.4.3 Bemerkungen zu Absatz 3

Ergänzung der Definition um die Aufzählung der Art von Leistungen

BE ersucht darum, die Aufzählung der Art von Leistungen aus dem erläuternden Bericht (erster Absatz des Berichtes) in den Verordnungstext zu übernehmen. Dies deshalb, weil für den Vollzug die Frage, welche Art von Leistungen erbracht werden muss, schwieriger zu beantworten sei als die Definition der Art der betroffenen Veranstaltungen.

Ergänzung um die Einsatzgebiete Fernseh- und Theaterproduktionen und Filmvorführungen AG regt an, dass in Abs. 3 zusätzlich die Einsatzgebiete Fernsehproduktionen (vgl. Art. 31 ArGV 2), Theaterproduktionen (vgl. Art. 35 ArGV 2) und Filmvorführungen (vgl. Art. 37 ArGV

2) aufgeführt werden. Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe würden ebenfalls Einsätze rund um Radio- und Fernsehproduktionen sowie Film- und Theaterveranstaltungen (z.B. Premieren) leisten. Mit der Vervollständigung der Liste von Einsatzgebieten würde verhindert, dass Unternehmen der Branche bei Einsätzen dieser Art weiterhin auf die oben erwähnten Sonderbestimmungen zurückgreifen müssten.

Thematik der In-House-Dienstleistungen

Der SGB und die Unia sehen in diesem Absatz ein gewisses inhärentes Missbrauchspotential. Denn Betriebe, die „in-house“, also für sich selbst, solche Dienstleistungen erbringen, würden unter den Geltungsbereich der neuen Regelung fallen. Diese Tatsache könnte zu einer zu breiten Definition von Betriebsgruppen führen, die zumindest auf dem Papier für solche Leistungen zuständig erscheinen könnten. Hier sei von Anfang an auf eine restriktive Definition sowohl in örtlicher wie auch in funktionaler Hinsicht zu achten. Insbesondere solle die Sonderbestimmung nur für diejenigen Personen gelten, die wirklich ausschliesslich für den eigentlichen Auf- und Abbau sowie die Einrichtung und die Bedienung der Strukturen bzw. Technik zuständig seien. Der VPOD, der sich der Stellungnahme des SGB anschliesst, betont, dass insbesondere eine schriftliche Präzisierung notwendig sei, die klar informiert, welche Bereiche nicht unter die geplante Neuerung falle (z.B. In-House-Dienstleistungen, Theaterhäuser). Auch BL stellt sich die Frage, ob unter „Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe“ auch interne Abteilungen bspw. von Grosskonzernen und Banken fallen, welche sich ausschliesslich um Events, Messen etc. der Unternehmung kümmern. Er fordert in dieser Hinsicht eine Erläuterung in der Wegleitung.

Anwendbarkeit auf Betriebe, die gelegentlich solche Dienstleistungen erbringen

Für SZ stellt sich die Frage, ob unter die Definition des Begriffes „Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe“ auch Betriebe fallen, die nur gelegentlich derartige Dienstleistungen erbringen (Bauunternehmen, das für eine Veranstaltung eine temporäre Tribüne errichtet). Ihrer Ansicht nach ist dies zu bejahen, sofern solche Arbeiten kurzfristig in engem Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung stehen würden. Auch GL hinterfragt, ob Dienstleistungen örtlicher Gewerbebetriebe, die beim Auf- und Abbau involviert seien, unter die neuen Sonderbestimmungen fallen würden. Dies wäre aus seiner Sicht zwingend zu verhindern. Ihm erscheint die Definition der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe zu allgemein gefasst.

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