Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

sowie aller anderen Positionen und Kapitel einer umfassenden Revision. Trotz dieser

Hinweise benennt und bemisst der Entwurf keine einzige konkrete Leistung, die unsach-

gerecht bewertet wäre.

Vordringlich für den vorliegenden Entwurf ist die Besserstellung der Hausärztinnen und

Hausärzte. Als Ausgleich wird eine Kompensation innerhalb des TARMED vorgeschla-

gen. Unbesehen davon, ob diese beiden Ziele und Massnahmen sachgerecht und be-

triebswirtschaftlich sind, ist ihre Verknüpfung nicht sachlogisch.

Art. 43 Abs. 5bis KVG soll also dafür sorgen, dass die Tarifstrukturen sachgerecht blei-

ben. Der Bundesrat müsste demnach nachweisen, dass die heutigen TARMED-Struktu-

ren bei den Leistungen der Grundversorger einerseits und der Spezialisten andererseits

nicht mehr sachgerecht sind. Den Nachweis, dass dem so wäre, hat der Bundesrat mit

seinem Vorschlag aber nicht erbracht.

Der Entwurf nimmt die Feststellung des EFK-Berichtes auf, dass sich der Einkommens-

unterschied zwischen den Fachspezialisten und den Grundversorgern in den letzten

Jahren vergrössert anstatt verkleinert hat. Der Verordnungsentwurf kann aber genau

diesen Mangel des TARMED nicht aufheben, da er einerseits Spitäler und Kliniken aus-

schliesst, die auch Grundversorgungsleistungen erbringen und andererseits Kürzungen

nicht bei den ärztlichen Leistungen von Fachspezialisten vornimmt, sondern bei techni-

schen Leistungen.

Da der Entwurf keine betriebswirtschaftliche Berechnung vorlegt, ist es nicht ersichtlich,

wieso der Entwurf gerade die vorliegenden Massnahmen ergreift, aber viele andere

nicht. Sachgerechte Eingriffe wären möglich. Wir sind überzeugt, dass eine Schweizer

Behörde besser arbeiten kann.

Jedoch wurden alle Daten der eidgenössischen Sozialversicherer (UV/MV/IV) nicht be-

rücksichtigt und auch nicht jene Rechnungen für KVG-Behandlungen, die wegen des

Tiers garant gar nie bei den Krankenkassen eingereicht werden. Das umverteilte Kos-

tenvolumen liegt folglich deutlich höher als bei den angepeilten CHF 200 Mio.

Indem der Entwurf sachlich unbelegten, aber politisch legitimierten Wünschen nach-

kommt, öffnet er die Büchse der Pandora. Und er gibt die Sachgerechtigkeit und Be-

triebswirtschaftlichkeit politischen Forderungen preis. Wir warnen daher den Bundesrat

vor einem derartigen Eingriff.

Gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG kann der Bundesrat eine Tarifstruktur anpassen, wenn BSH zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens wenn sich die Parteien nicht auf eine Revision

einigen können und die Struktur nicht mehr sachgerecht ist. Die vom Bundesrat vorge-

sehenen Massnahmen der Tarifstrukturanpassung sind in der Auswahl der betroffenen

Leistungen, der Leistungserbringer und hinsichtlich der Höhe nicht datenbasiert begrün-

det und nicht sachgerecht. Der Bundesrat verletzt somit die Tarifgrundsätze des KVG.

Der BSH beantragt auf Basis dieser Feststellungen auf den Erlass der geplanten Ver-

ordnung zu verzichten.

Wir bestreiten nicht die Zielsetzung einer finanziellen Besserstellung der Grundversor- Universitätsspigung, sehen aber nicht ein, weshalb das Departement die bekanntermassen insgesamt täler bereits stark defizitären ambulanten Leistungen der Universitätsspitäler noch weiter ab-

werten will. Wir bestreiten auch nicht, dass in einzelnen Kapiteln des TARMED finanzi-

elle Überdeckungen bestehen. Diese sind durch die in Arbeit befindliche und durch die

Universitätsspitäler an vorderster Front mitinitiierte und auch mit eigenen Ressourcen

und Know-How substanziell unterstützte Gesamtrevision der TARMED-Tarifstruktur

rasch anzugehen.

Die Universitätsspitäler lehnen deshalb den Entwurf ab und erwarten, dass sie bei der

Aufwertung der Grundversorgungsleistungen mitberücksichtigt werden. Wir ersuchen

den Bundesrat dringend, den Tarifeingriff in der vorgeschlagenen Form grundsätzlich zu

überprüfen und eine den gemäss den gesetzlichen Anforderungen betriebswirtschaftli-

che und sachgerechte Lösung für die Gegenfinanzierung zu gestalten.

Es kann also in keiner Art und Weise davon ausgegangen werden, wie dies die Verord- Claraspital / nung unterstellt, dass ungerechtfertigte Gewinne auf die Hausärzte zu Lasten der Spitä- Merian Iselin / ler umverteilt werden müssten. Das Gegenteil ist der Fall: Die Spitäler können diese KSBL Leistungen heute überhaupt nur erbringen, weil sie entweder via Kanton teilweise (siehe

staatliche Spitäler BS) und/oder via hohe Preise im Zusatzversicherungsbereich quer-