Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten
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Der vorliegende Verordnungsentwurf bringt eine negative diskriminierende Haltung gegenüber den Spezialärzten zum Ausdruck
Der Bundesrat hat die aktuell gültige Version 1.08 (…) am 15. Juni 2012 genehmigt. Damit hat er auch festgestellt, dass die Tarifstruktur sachgerecht ist und den Anforderungen des KVG entspricht. Wenn der Bundesrat heute anderer Auffassung ist, so muss er darlegen, aufgrund welcher neuen Erkenntnisse er zu diesem Schluss gelangt.
Alternativ kann er feststellen, dass sein Entscheid vom 15. Juni 2012 fehlerhaft war,
weil die Tarifstruktur schon damals nicht sachgerecht war. Doch auch in diesem Fall muss er darlegen, aufgrund welcher Erkenntnisse er den damaligen Entscheid rückblickend als fehlerhaft beurteilt. Im Kommentar zur Verordnung präsentiert der Bundesrat jedoch keine Erkenntnisse, sondern stellt lediglich Vermutungen an.
Eine Uneinigkeit der Tarifpartner über ein Vorgehen, das von vorneherein nicht auf gesetzeskonforme Art durchgeführt werden kann [Umverteilung im Umfang von 200 Millionen Franken innerhalb der Tarifstruktur TARMED], darf aber mit einer Uneinigkeit im Sinn von Art. 43 Absatz 5bis KVG nicht gleichgesetzt werden. Bestimmend ist vielmehr die Tatsache, dass sich Artikel 43 Abs. 5bis KVG einzig und allein auf eine Revision der Tarifstruktur im Sinn des KVG bezieht.
Eine solche eminent politische Absicht darf der Bundesrat selbstverständlich verfolgen. Doch kann er dazu die Tarifstruktur nicht heranziehen.
Das KVG sieht jedoch die Möglichkeit von Übergangsmassnahmen, die rechtswidrige Anpassungen der Tarifstruktur tolerieren würden, nicht vor.
Es [Ziel der Umverteilung von 200 Mio] entspricht einer Budgetvorgabe, die letztlich nur mit einer Begrenzung des Leistungsvolumens eingehalten werden kann. Eine solche Begrenzung ist aber nicht vorgesehen. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass die Budgetvorgabe nicht eingehalten werden wird und die Hausärzte mehr als 200 Millionen Franken zusätzliches Einkommen generieren werden. In diesem Fall müsste in einem zweiten Schritt eine Korrektur am Preis, das heisst am Taxpunktwert vorgenommen werden. (…) Die Entstehung eines regulatorischen Teufelskreises ist somit programmiert.
Wohl zählen die Hausärzte nicht zu den Spitzenverdienern. Ihr Einkommen befindet sich aber auf dem gleichen Niveau wie die grosse Mehrheit der Spezialärzte.[Berufung auf Künzi 2012, Statistik zum AHV-pflichtigen Einkommen der Ärzte]. Es besteht auf jeden Fall kein Grund anzunehmen, dass gewisse Spezialisten in der OKP aus dem Tarmed so überhöhte Erträge erwirtschaften, dass ein Verstoss gegen das Billigkeitsgebot (Art. 46 Abs. 6 KVG) als gesichert angesehen werden darf. Ausserdem zeigt der Ländervergleich, dass Spezialisten in allen Ländern mehr verdienen. Laut Erhebungen des Bundesamtes für Gesundheit [BR-Bericht zur Lage der Grundversorgung vom
26.10.2010. S. 25 ff., S. 30 ff] lag das schweizerische Durchschnittseinkommen der Grundversorger und der Spezialisten im Jahre 2004 gemäss einer OECD-Studie im Mittelfeld. Somit stellt sich die nicht unerhebliche Frage, inwiefern ein kausaler Zusammenhang zwischen Einkommen und Nachwuchsmangel in der Hausarztmedizin überhaupt hergestellt werden kann. [Es] sollte sich der Bundesrat konsequenterweise Sorgen über einen allfälligen Nachwuchsmangel in den spezialärztlichen Disziplinen machen.
Es stellt sich deshalb die Frage, warum nicht in erster Dringlichkeit das Einkommen der Psychiater an dasjenige der anderen Fachgruppen angeglichen werden soll.
Weiter muss festgehalten werden, dass die zum Teil grossen Unterschiede zwischen Einkommen der Hausärzte und Einkommen einiger Spezialärzte nicht aus (…) der OKP sondern aus dem VVG zustande kommen. Dies hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage von Nationalrat Mörgeli vom 9. Dezember 2013 implizit zugegeben [keine Existenzgefährdung, da nur OKP-Einnahme gekürzt wird].
Die Annahme, mit einer stärkeren Gewichtung der intellektuellen Leistungen gegenüber den technischen Leistungen würden die Grundversorger spezifisch besser gestellt, ist irrig. Ärztliche Leistungen, die ohne intellektuelle Leistung erbracht werden können, gibt es nicht.
Eine Aufwertung der Grundversorger müsste vielmehr dadurch erreicht werden, dass die Spezifität der hausärztlichen Leistungen in der Tarifstruktur korrekt abgebildet wird. (…) nicht Hausärzte als Berufsgruppe, sondern hausärztliche Leistungen sollten gefördert werden. Beim Konsultationszuschlag handelt es sich weder um einen Zeit- noch