Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Die Zuständigkeit anderer Departemente für fachspezifische gesetzliche Aufgaben bleibt vorbehalten. In dieser Hinsicht wirkt das bezeichnete Departement als Scharnierstelle, der die Federführung und die Gesamtschau in der Koordination obliegt. Folgerichtig werden grundsätzlich alle Bestimmungen des Bundes betreffend die Auslandschweizerinnen und -schweizer unter Konsultation des bezeichneten Departements erarbeitet oder geändert.
Art. 80 Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit
Absatz 1 verankert einerseits die unentgeltliche Zusammenarbeit zwischen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, und hält andererseits fest, dass der Bund mit kantonalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen kann, in deren Rahmen kantonale Fachstellen finanzielle Unterstützung erhalten. Die Möglichkeit betrifft ausserordentliche Dienstleistungen, bei Fällen von Entführung und Geiselnahme im Ausland namentlich solche, die von den durch kantonale Polizeibehörden gebildeten Verhandlungsgruppen erbracht werden. Der Bund kann ihre Einsatzkosten entgelten.
Absatz 2 ermöglicht es den zuständigen Schweizer Behörden, auch mit ausländischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe zusammenzuarbeiten.
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Absatz 3 führt eine solche Delegationsnorm auf Gesetzesstufe ein, die es dem Bundesrat erlaubt, Abkommen über konsularische Dienstleistungen selbständig abzuschliessen. Damit besteht für den Bundesrat die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im konsularischen Bereich zur Erleichterung der internationalen Mobilität der Schweizer Personen zu vereinfachen. Ebenso soll der Bundesrat weiterhin im Stande sein, im Sinne von Artikel 57 ASG die Interessen eines fremden Staates übernehmen zu können, wenn es im aussenpolitischen Interesse der Schweiz ist. Es ist wichtig, dass diese Abkommen schnell und effizient genehmigt werden können. Um dies zu gewährleisten und um sich dabei nicht auf die in Artikel 7a Absatz 2 RVOG, vorgesehene Abschlusskompetenz des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abstützen zu müssen, wird eine spezifische und solide gesetzliche Grundlage für die zukünftigen Abkommen im konsularischen Bereich bevorzugt. Bereits bestehende Abschlusskompetenzen des Bundesrates oder der Departemente, die mit konsularischen Dienstleistungen oder mit der Förderung der internationalen Mobilität in Berührung kommen, bleiben von diesem Absatz unberührt. Als Beispiel kann der Artikel 100 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 200559 erwähnt werden, der unter anderem auch eine Abschlusskompetenz des Bundesrates betreffend Visumpflicht oder berufliche Aus- und Weiterbildung vorsieht.
Art. 81 Statistik
Der Bundesrat hat im Bericht vom 18. Juni 2010 über die Auslandschweizerpolitik in Erfüllung des Postulats Lombardi 04.3571 die Datenlage bezüglich der Auslandschweizerinnen und -schweizer als lückenhaft bezeichnet und die Notwendigkeit
59 SR 142.20