Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Bund ins Ausland gesandt werden und in dessen Dienst tätig sind, sofern sie nach den Regeln des Völkerrechts Vorrechte und Immunitäten geniessen;

d. Familienangehörige von Personen nach Buchstabe c, die diese ins Ausland begleiten und keine Erwerbstätigkeit ausüben;

e. Schweizer Bürger im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten.

Art. 1b Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung

Nicht versichert sind:

a. ausländische Staatsangehörige, die Vorrechte und Immunitäten nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (GSG)6 geniessen für die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten verrichtete Tätigkeit, sowie Familienangehörige, die diese Personen begleiten und keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben;

b. Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Artikel 1a genannten Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

Art. 1c Weiterführung der Versicherung

1 Die Versicherung weiterführen können:

a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt;

b. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht versichert sind;

c. Personen ohne Erwerbstätigkeit, die ihren nach Buchstabe a oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versicherten erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten.

2 Voraussetzung ist, dass die Person oder in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c der Ehegatte während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Weiterführung nach diesem Gesetz versichert war.

3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Aufnahme, des Rücktritts und des Ausschlusses.

6 SR 192.12