Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 23 Abs. 1 und 4 Bst. c
1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf Betreuungsgutschriften nach Artikel 29septies haben, weil sie ein Kind betreuen.
4 Der Anspruch erlischt:
c. wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 24a Geschiedene Ehegatten
1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; oder
b. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Person 45 Jahre alt geworden ist.
2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, solange die geschiedene Person mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren hat.
Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters-
oder Invalidenrenten
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG8, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Artikel 40ter ist vorbehalten.
Art. 29bis Abs. 1, Abs. 1bis – 1sexies und Abs. 2
1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) berücksichtigt.
1bis Ist die Beitragsdauer unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. Ausgenommen sind durch einen Vorbezug der Altersrente entstandene Beitragslücken.